Wehrdienst
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland sofort der für diesen Ort zuständigen österreichischen konsularischen Vertretung zu melden, die die Meldung dem Militärkommando Wien weiterleitet.
Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht, wenn die dauernde Untauglichkeit festgestellt wurde oder der Wehrpflichtige bereits dem Reservestand angehört.
Wehrpflichtig sind u.a. alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Meldepflicht entsteht daher für männliche österreichische Staatsbürger, die bisher im Ausland gelebt haben, mit Erreichung des 18. Lebensjahres.
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von 6 Monaten nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Zum Verlassen des Bundesgebietes für die Dauer von mehr als 3 Tagen bedürfen Wehrpflichtige einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos, die nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrags untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Im Ausland lebende wehrpflichtige Österreicher, deren Eignung zum Wehrdienst in Österreich noch nicht festgestellt worden ist und die sich zu Studienzwecken nach Österreich begeben, werden der Stellung unterzogen. Sofern sie dabei für "tauglich" befunden werden und nicht eine Zivildiensterklärung abgeben, haben sie damit zu rechnen, nach Ablauf von 6 Monaten zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.
Wehrpflichtigen österreichischen Staatsbürgern, die sich im Ausland aufhalten, werden Ladungen zur Stellung und Einberufungsbefehle grundsätzlich nicht zugestellt. Auf Verlangen werden diesen Wehrpflichtigen im Wege der konsularischen Vertretungen einfache Mitteilungen gegeben, aus denen entnommen werden kann, bei welcher inländischen Dienststelle eine Ladung zur Stellung oder ein Einberufungsbefehl behoben werden kann.
Ein Wehrpflichtiger darf sich nach Zustellung eines Einberufungsbefehls im Inland nicht durch eine Auslandsreise dem Dienstantritt entziehen. Gemäß § 7 des Militärstrafgesetzes ist bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu rechnen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Militärkommando (wenn Sie noch nie einen Wohnsitz in Österreich hatten, werden Ihre Daten vom Militärkommando Wien - bundesheer.w(at)bmlvs.gv.at - verwaltet) oder bei den konsularischen Vertretungen.
Ausführliche Informationen zum Thema Wehrdienst finden Sie im Merkblatt "Wehrpflichtiger im Ausland" des BMLV und auf der Website des Österreichischen Bundesheeres.
