Beglaubigung
Das Österreich Büro Taipei bietet Ihnen hierzu folgende kostenpflichtige konsularische Serviceleistungen an:
1. Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson
Hier ersetzt das Österreich Büro Taipei die Dienstleistung eines Notars. Zur Beglaubigung der Unterschrift ist es erforderlich, dass die Unterschrift vor einem der Mitarbeiter des Österreich Büros Taipei geleistet wird. Nehmen Sie Ihren Reisepass mit. Die Konsulargebühr beträgt € 40,-- (in NTD bar zu entrichten).
2. Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung
Das Österreich Büro Taipei bestätigt, dass die Abschrift (Photokopie) oder die Vervielfältigung eines Schriftstückes echt ist. Zu diesem Zweck müssen das Original des Schriftstückes und die Kopie oder sonstige Abschrift vorgelegt werden. Die Konsulargebühr beträgt € 40,-- (in NTD bar zu entrichten).
3. Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift
Wenn Sie eine Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift benötigen, kommen Sie mit dem Dokument, welches mit der Unterschrift des berechtigten Beamten der Konsularabteilung des taiwanesischen Außenministeriums ("Ministry of Foreign Affairs") versehen ist, zusammen mit einer von einem Übersetzungsbüro erstellten Übersetzung zum Österreich Büro Taipei. Die Konsulargebühr beträgt € 40,-- (in NTD, bar zu entrichten).
Öffentliche Urkunden sind: Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid), Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde), notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten), u.ä.
Wichtig: Eine Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift der unterschreibenden Person, nicht jedoch die Richtigkeit des Inhaltes oder die Echtheit der Urkunde.
Bitte beachten Sie: Taiwan ist kein Vertragsstaat des Haager Apostilleabkommens.
4. Beglaubigung einer Übersetzung
Im Ausland angefertigte Übersetzungen von ausländischen Urkunden benötigen im allgemeinen keine Beglaubigung, da angefertigte Übersetzungen nicht als Urkunden, sondern lediglich als "Sachverständigenleistungen" gelten. Die österreichische Rechtsordnung sieht vor, dass nur Übersetzungen von staatlich autorisierten Übersetzern beglaubigt werden können. Es kann von den österreichischen Behörden, wie z.B. von den Standesämtern, aber auch eine eigens von einem österreichischen, allgemein beeideten Übersetzer, angefertigte Übersetzung verlangt werden. Eine in Österreich von einem befugten Übersetzer angefertigte Übersetzung hat den Vorteil, dass sie - im Gegensatz zu einer im Ausland angefertigten - keiner weiteren Bestätigung bedarf und von den österreichischen Behörden ausnahmslos anerkannt wird.
