Eheschließung
ÖsterreicherInnen, die sich in Indien verehelichen, müssen die Ehe - unabhängig von der Religionszugehörigkeit - unter dem "Special Marriage Act 1954" registrieren lassen, damit diese nach indischem Recht und somit auch in Österreich anerkannt wird. Beachten Sie bitte, dass für die Gültigkeit der Ehe in Österreich eine Beglaubigung der Heiratsurkunde erforderlich ist. Näheres zur Beglaubigung erfahren Sie unter dem folgenden Link:
Beglaubigung
Die konsularischen Vertretungen Österreichs können keine Eheschließungen vornehmen.
Konsularische Vertretungen Österreichs stellen kein Ehefähigkeitszeugnis aus. Dieses wäre beim zuständigen österreichischen Standesamt zu beantragen.
Kontaktieren Sie in jedem Fall vor der geplanten Eheschließung Ihr zuständiges Standesamt in Österreich, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Eine nachträgliche Erklärung über den Familiennamen ist nicht möglich. Die Erklärung über die Namensführung geben Sie bei Ihrem Standesamt ab, sie wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt.
Hinweis: Für Österreicherinnen/Österreicher ist bei der Namensführung in Österreich immer das österreichische Recht anwendbar.
Die Website des Außenministeriums enthält ebenfalls Informationen betreffend Eheschließung im Ausland.
