Haustiere
Verbringen von Heimtieren aus Drittstaaten in die Europäischen Union
Für das Verbringen von Heimtieren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Bestimmungen, die aus dem zur Verfügung stehenden Link ersehen werden können.
Europäische Kommission - Verbringung von Heimtieren (Hunden, Katzen und Frettchen)
Veterinärbescheinigung
Heimtiere
Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Außer für Hunde, Katzen und Frettchen sind derzeit noch keinerlei Bescheinigungen festgelegt.
Hunde, Katzen und Frettchen
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, muss für jedes Tier ein Heimtierausweis (EU pet passport) mitgeführt werden. Dieser kann von allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärzten ausgestellt werden.
Kennzeichnung
Jedes Tier muss entweder durch eine deutliche erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
Ausweis
Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
Zusätzliche Anforderungen
Hunde, Katzen und Frettchen dürfen in das Hoheitsgebiet nur eingeführt werden, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
Es muss im Ausweis (oder mit den bisherigen Zeugnissen gemäß den Übergangsbestimmungen, erhältlich bei den österreichischen Amtstierärzten) bestätigt werden, dass in einem EU-zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde.
In Österreich gibt es nur ein von der EU-zugelassenes Labor:
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling
Robert-Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling
Tel / Fax: +43 (0) 2236 / 46640 909 / 640 941
E-Mail: angelika.loitsch(at)ages.at
Hundehaltung in Österreich
Für HundebesitzerInnen gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die im neuen Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, geregelt sind.
Tierschutzgesetz
Das Bundesministerium für Gesundheit wird auf Grund der Gesetzeslage - durch Verordnung - Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere erlassen.
Die erwähnte Verordnung wird auch Bestimmungen bezüglich der Registrierung und Verwaltung der Kennzeichen und allfälliger anderer - für die Haltung der Tiere bedeutsame - Daten enthalten. Binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Weisung sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde zu kennzeichnen.
Bestimmungen, die sich auf Maulkorb- oder Leinenzwang beziehen, werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt.
In der Marktgemeinde Perchtoldsdorf sind z.B. folgende Bestimmungen einzuhalten:
- Maulkorb- oder Leinenzwang gilt für Hunde außerhalb von umzäunten oder abgeschlossenen Gemeindegebiet ´
- Hunde, die sich außerhalb von umzäunten und abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im Bauland oder auf einer Verkehrsfläche befinden, sind an der Leine kurz zu halten
- Hunde im Gründland sind an der Leine zu halten oder haben einen Maulkorb zu tragen
In der Stadt Linz sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
- generelle Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet
- Beißkorbpflicht an bestimmten Orten
- Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen
- Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen
Ausnahmen
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht:
- für Jagd- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (im Einsatz)
- in Hundezonen.
Verunreinigungen
Grundsätzlich hat der/die HundebesitzerIn dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspielplätze sauber gehalten werden.
Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln
Grundsätzlich besteht eine Maulkorb- und Leinenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Kleine Hunde, die in geschlossenen Behältnissen transportiert werden, benötigen keinen Fahrschein.
Für Hunde an der Leine muss der Fahrgast, der den Hund mit sich führt, den jeweils der Fahrstrecke entsprechenden Fahrpreis eines Fahrscheines zum halben Preis entwerten. Es werden aber auch Wochen- oder Monatskarten für den Hund anerkannt. InhaberInnen von Jahreskarten sind berechtigt, den Hund unentgeltlich mitzuführen.
