Griechenland (de)
- Hauptstadt:
- Athen 
- Int. Kennzeichen:
- GR 
- Sprache
- Griechisch 
- Gängige Fremdsprachen:
- Englisch, seltener auch Deutsch 
- Währung:
- 1 EURO = 100 Cent; 
- Zeitdifferenz zu MEZ:
- +1 h 
- Zeitdifferenz zu MESZ:
- +1 h 
- Elektrischer Strom:
- 230 Volt/50 Hertz Wechselstrom 
Besondere Hinweise
Letzte Aktualisierung: 04.02.2010
Am 04.02.2010 sind die griechischen Finanz- und Zollbeamten in einen 48-stündigen Warnstreik getreten. Dies bedeutet, dass die meisten Landgrenzen auf Grund des Streiks der Zöllner entweder periodisch oder möglicherweise sogar für den gesamten Zeitraum des Streiks geschlossen werden.
Weitere Streiks wurden für den 10. und 17. Februar 2010 angekündigt.
Im Hinblick auf die in Griechenland bestehende Problematik der illegalen Einwanderung und Schleusungskriminalität wird zu folgenden Vorsichtsmaßnahmen geraten:
1. Besondere Vorsicht sollten Sie walten lassen, wenn Sie Fähren benutzen, insbesondere von den Häfen Patras und Igoumenitsa.
2. Nehmen Sie grundsätzlich keine Ihnen unbekannten Personen, insbesondere Anhalter, in Ihrem Fahrzeug mit.
3. Um blinden Passagieren vorzubeugen, stellen Sie Ihr Fahrzeug, insbesondere wenn Sie mit einem Wohnmobil, Wohnwagen oder Lastkraftwagen unterwegs sind, stets an einem sicheren, möglichst überwachten Ort ab und halten es gut verschlossen.
4. Überprüfen Sie vor der Weiterfahrt bzw. Ihrer Ausreise aus Griechenland, dass sich keine Ihnen unbekannten Personen in Ihrem Fahrzeug befinden. Dies gilt insbesondere für Wohnmobile/ Wohnwagen und Lastkraftwagen.
Schleusungsdelikte können in Griechenland mit hohen Haft- und Geldstrafen geahndet werden.
In Teilen Griechenlands sind Waldbrände während der Sommermonate eine alljährliche Realität. Bei Reisen in betroffene Gebiete wird zur nötigen Achtsamkeit geraten, Anweisungen von Behörden wären zu befolgen. Reisenden darf empfohlen werden, die Medien aufmerksam zu verfolgen und sich über den Reiseveranstalter über die Lage in den Reisedestinationen zu informieren.
Sicherheit
Westeuropäischer Standard.
Seit einiger Zeit kommt es vor allem in Athen (und hier überwiegend in den Massenbeförderungsmitteln Metro, Straßenbahn und Bus) zu vermehrten Taschendiebstählen. Generell sollte nur wenig Bargeld mitgeführt werden. Ausweisdokumente, Bargeld und Kreditkarten sollten nicht in derselben Tasche aufbewahrt werden.Das Mitführen von Fotokopien der Personaldokumente wird empfohlen. Ferner wird bei Autofahrten empfohlen, Dokumente oder Wertgegenstände sowie sichtbares Reisegepäck nicht im Fahrzeug zurückzulassen.
In Athen ist es in letzter Zeit zu vereinzelten, politisch motivierten Anschlägen gegen staatliche Einrichtungen und Einzelpersonen gekommen, die sich jedoch nicht gegen Touristen oder touristische Einrichtungen gerichtet haben. Weitere Anschläge können nicht ausgeschlossen werden.
Nach den Terroranschlägen in den USA haben die griechischen Behörden die Sicherheitsmaßnahmen auf den griechischen Flughäfen verschärft. Es sind u.a. folgende zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Anwendung: Identitätskontrolle am Flugsteig, auch bei Inlandsflügen (Mitführung eines Lichtbildausweises notwendig!). Verschärfte Maßnahmen bei Handgepäck/Personenkontrolle und Überprüfung sämtlicher Gepäcksstücke mit Röntgengeräten.
Einreise
Österreichische Staatsbürger und Bürger anderer EU-Mitgliedsstaaten benötigen für die Einreise kein Visum. Der Reisepass darf bei der Einreise weniger als 5 Jahre abgelaufen sein. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Fluglinie bzw. dem Reiseveranstalter wird dennoch empfohlen, um allenfalls von dieser Regelung abweichende Transportbestimmungen in Erfahrung zu bringen: Bei Einreisen und Ausreisen am Luftweg kann nunmehr Passagieren mit abgelaufenem Reisepass die Beförderung verweigert werden, weswegen ein gültiger Reisepass oder Personalausweis zu benützen wäre. Die Einreise kann auch mit einem Personalausweis erfolgen. Kinder benötigen ab dem 12. Geburtstag zur Einreise nach Griechenland einen eigenen Reisepass oder Personalausweis. Eine Miteintragung im Reisepass eines oder beider Elternteile wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert. Minderjährige, die ohne Begleitung der Obsorgeberechtigten nach GR reisen, benötigen eine Zustimmungserklärung (in Englisch) der Obsorgeberechtigten. Unterschriften auf dieser Erklärung sind von einem österreichischen Gericht oder Notar zu beglaubigen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten muss bei der für den Wohnort zuständigen Polizeidienststelle eine Eintragungsbestätigung ("Veveossi Engrafis") beantragt werden.
Bitte beachten Sie bei Reisen nach Griechenland auf dem Landweg auch die Einreisebestimmungen der Transitländer!
Achtung: auch bei Flugreisen nach Griechenland sind einerseits die Einreisebestimmungen der Transitländer und andererseits die Bestimmungen der gewählten Airline strengstens zu beachten, z.B.: Transitland Slowakei: gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich.
Bei Ausflügen in die Türkei: für die Einreise ist ein Sichtvermerk erforderlich (wird an der Grenze erteilt; Ausnahme: Inhaber österreichischer Notpässe (cremefarben) müssen das für die Einreise benötige Visum vor Reisebeginn an der für ihren Wohnsitz zuständigen Türkischen Botschaft beantragen. Inhabern dieser Pässe darf kein Visum an der Grenze bei Einreise erteilt werden.), Reisepässe müssen bei der Einreise in die Türkei noch mindestens 3 Monate ab Ablaufdatum des ausgestellten Visums gültig sein. Eine Einreise mit dem Personalausweis ist nicht möglich.
Für die Einreise in das autonome Gebiet des Heiligen Berges Athos (ausschließlich männliche Besucher) und den Besuch der Klöster ist eine Bewilligung erforderlich. Die Beantragung sollte etwa 6 Monate im Voraus beim Mount Athos Pilgrims Office erfolgen: Egnatia Odos 109, GR-54635 Thessaloniki Tel: +30/2310/252578; Fax: +30/2310/222424, E-Mail: piligrimsbureau(at)c-lab.gr. Zwei Wochen vor dem Besuch muss der Termin telefonisch noch einmal bestätigt werden, da er ansonst verfällt. Das Büro stellt nur etwa zehn Besuchsgenehmigungen für ausländische Besucher und etwa 100 für griechische bzw. orthodoxe Besucher pro Tag aus.
Einfuhr
Die Einfuhr der Landes- und Fremdwährung ist unbegrenzt erlaubt, doch besteht ab einem Betrag von umgerechnet EUR 10.000.- Deklarationspflicht.
In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften, auch kleinerer Mengen für den persönlichen Bedarf, hart bestraft. Auch der Besitz und Gebrauch von Verteidigungssprays ist in Griechenland verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Gleiches gilt für Waffen jeder Art
Reisen mit Haustieren innerhalb der EU
Ausfuhr
Die Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist unbegrenzt erlaubt, ab einem Betrag von umgerechnet EUR 2.000,-- besteht aber Deklarationspflicht.
Der Erwerb und die Ausfuhr von Antiquitäten sind ohne Genehmigung des griechischen Kulturministeriums verboten und strafbar.
In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften, auch kleinerer Mengen für den persönlichen Bedarf, hart bestraft. Auch der Besitz und Gebrauch von Verteidigungssprays ist in Griechenland verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Gleiches gilt für Waffen jeder Art.
Bitte beachten Sie die bei der Einreise in Österreich geltenden Einfuhrbestimmungen.
Klima
Allgemeine Beschreibung: Mediterranes Klima mit hohen Sommertemperaturen bei niedriger Luftfeuchtigkeit und regenreichen Wintern (vor allem an der Westküste).
Ratschläge
In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften – auch kleinerer Mengen für den persönlichen Bedarf – hart bestraft.
Das Fotografieren von militärischen Anlagen und wichtigen zivilen Anlagen (Flughäfen/Häfen) ist wg. Spionagegefahr verboten. Zuwiderhandlungen werden – auch gegenüber EU-Bürgern – strafrechtlich verfolgt.
Bei Diebstahl, vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung, illegaler Ausgrabung und Entfernung vom Fundort (d.h. ohne Genehmigung bzw. Anzeige gegenüber den Behörden) von archäologischen und fossilen Fundstücken können auch gegen Ausländer je nach Schwere der Tat Strafen bis zu mehrjähriger Haft verhängt werden.
Wildes Campen ist in ganz Griechenland verboten. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten und/oder mit einer Geldstrafe von bis € 15.000,-- geahndet werden.
Zu beachten sind auch die besonderen Zollvorschriften für die Einfuhr von Verteidigungssprays und Waffen.
Gesundheit
Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern gilt allgemein eher als niedrig und entspricht nicht unbedingt westeuropäischem Niveau. Privatkliniken haben ein höheres Niveau.
Auf vielen Inseln ist das Niveau der medizinischen Versorgung besonders niedrig, Medikamente sind jedoch meist ausreichend erhältlich.
Information des Bundesministeriums für Gesundheit zur "Schweinegrippe"
Impfungen
Für die Einreise nach Griechenland sind keine Pflichtimpfungen vorgesehen. Die Reise sollte Anlass geben, den Impfschutz gegen Tetanus und Diphtherie zu überprüfen. Bei Personen, die sich langfristig in Griechenland aufhalten, oder bei besonderen Reiserisiken (Hygienemängel) sollte ein Impfschutz gegen Hepatitis A (ggfl. auch gegen Hepatitis B) vorliegen.
Vorsicht
In den Ballungszentren, vor allem Athen, ist mitunter mit starker Smogbildung zu rechnen, allzu lange Aufenthalte im Freien von besonders anfälligen Personen sollten vermieden werden. In den Sommermonaten sollte auf einen entsprechenden Schutz (Kopfbedeckung) vor der starken Sonneneinstrahlung sowie eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr (keine alkoholischen Getränke!)geachtet werden. Die Mitnahme einer Reiseapotheke, die nicht nur regelmäßig benötigte Arzneimittel, sondern auch Medikamente für gängige Reiseerkrankungen beinhaltet, ist ratsam.
Versicherung
Es besteht ein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich. Die e-card der österreichischen Sozialversicherungsträger enthält auch die im EU/EWR-Raum und der Schweiz gültige europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Die e-card berechtigt zur ambulanten Behandlung durch die zugelassenen IKA-Ärzte in Griechenland und Behandlung in Krankenhäusern der griechischen Sozialversicherungsinstitution (IKA).
Im Falle eines Unfalls werden Verletzte - sofern nicht anders gewünscht - in eines der IKA-Krankenhäuser eingeliefert und erhalten in diesen Krankenhäusern kostenfreie Unterbringung, Behandlung und Medikamentenversorgung in der niedrigsten Pflegeklasse. Kosten für eine höhere Pflegeklasse sowie die gesamten entstehenden Kosten bei Fehlen der europäischen Krankenversicherungskarte, Kosten für privatversicherte Personen oder Kosten der Unterbringung in einer Privatklinik sind vom Verletzten zu tragen. Kostenvorschüsse sind erforderlich.
Der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Krankheitsfall und Krankentransport sollte trotz Versicherungsabkommen in Betracht gezogen werden. Dies gilt vor allem auch für Krankentransportflüge, die von mehreren österreichischen Gesellschaften angeboten werden.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In Griechenland ist die Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in Griechenland für Sachschäden betragen € 96.845 und € 484.225 für Personenschäden.
Verkehr
Öffentliche Verkehrsverbindungen:
Inlandsflugnetz, Eisenbahnen, Busverbindungen, starker Individualverkehr. Meist gut ausgebaute Straßen auf dem Festland, weniger gute Straßenverhältnisse auf den Inseln.
In letzter Zeit Zunahme von Fahrzeugdiebstählen, gegebenenfalls eine entsprechende Diebstahlsicherung mitführen. Die Zahl der Verkehrsunfälle ist im Vergleich zu anderen europäischen Staaten hoch.
In Griechenland kommt es immer wieder zu streikbedingten Verzögerungen bzw. Ausfällen von öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Fähren und Flugzeugen). Es wird daher geraten, sich kurz vor Reiseantritt noch einmal beim jeweiligen Beförderungsunternehmen zu informieren.
Straßenverkehrsordnung
Die griechische Straßenverkehrsordnung entspricht im wesentlichen der österreichischen STVO, diese wird jedoch in der Praxis selten eingehalten. Besonders im außerstädtischen Verkehr werden Sperrlinien im Gegenverkehr selten beachtet, es ist deshalb hierbei mit besonderer Vorsicht zu fahren und mit der Nichteinhaltung der Verkehrsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Siehe auch Information der EU-Kommission betreffend Führerscheine.
Verhalten bei Verkehrsunfällen
Grundsätzlich sind Unfälle unverzüglich der nächsten zuständigen Polizeibehörde zu melden. Außerdem ist der Fahrer bei einem Unfall verpflichtet, sofort anzuhalten und (Erste) Hilfe zu leisten.
Die Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte oder zumindest einer formlosen Versicherungsbescheinigung wird empfohlen!
Die Polizei in Griechenland ist berechtigt, eine Person sofort festzunehmen, wenn sie keine Versicherungsbescheinigung vorlegen kann. Die Inhaftierung kann solange dauern, bis der Polizei eine Versicherungsbestätigung vorliegt.
Die umgehende Verständigung des Versicherungsvertreters in Griechenland wird empfohlen. Bei Unfällen mit größerem Sachschaden und bei allen Unfällen mit Personenschaden ist die Einschaltung eines Anwalts dringend anzuraten. Die griechische Vertretung der ausländischen Versicherungsgesellschaft stellt in der Regel einen Anwalt und Dolmetscher zur Verfügung. Auf keinen Fall sollten Protokolle, Erklärungen usw. in griechischer Sprache, deren Inhalt dem Beteiligten nicht völlig klar ist, unterschrieben werden. Wichtig ist auch die genaue Kenntnis der Aussage von Unfallzeugen, damit der Fahrer in der Lage ist, sich gegen unrichtige oder ungenaue Zeugenaussagen zu verwahren.
Die Botschaft benennt auf Wunsch einen deutschsprechenden Anwalt.
Unfälle mit Personenschaden
Bei Unfällen mit Personenschaden veranlasst die Polizei von sich aus Zeugenvernehmungen und Beweissicherung und leitet über die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen den schuldigen Fahrer ein. Zuständig ist das Gericht des Tatorts. In diesem Falle wird die Frage des Verschuldens in der Regel im Strafverfahren ausreichend geklärt. In den Fällen leichteren Personenschadens wird der Kraftfahrer in der Regel nicht festgenommen, wenn keine Fluchtgefahr besteht und er der Polizeibehörde die grüne Versicherungskarte vorlegt. Bei schwerer Körperverletzung und bei Unfällen mit Todesfolge wird der Täter üblicherweise durch die Polizei inhaftiert und innerhalb von zwei Tagen entweder dem Schnellgericht vorgeführt, oder es wird – bei Unfällen mit Todesfolge – Untersuchungshaft richterlich angeordnet. Im Schnellverfahren, aber auch in einem Strafverfahren sollte der Betroffene zur Vermeidung von Verständigungsschwierigkeiten auf jeden Fall auf der Beiziehung eines Dolmetschers bestehen.
Die Untersuchungshaft kann nach dem Ermessen des Gerichts durch eine Kautionszahlung ersetzt werden, doch erhalten Ausländer diese Möglichkeit nur selten, da bei ihnen Fluchtgefahr vermutet wird. Das unfallverursachende Fahrzeug wird zunächst polizeilich sichergestellt. Die Sicherstellung über den Zeitraum von fünf Tagen hinaus muss gerichtlich angeordnet werden, sie muss jedoch bei Vorlage der internationalen grünen Versicherungskarte oder der Garantieerklärung einer griechischen Versicherungsgesellschaft aufgehoben werden.
Unfälle mit ausschließlich Sachschäden
Bei Unfällen mit geringen Sachschäden nimmt die Polizei in der Regel kein Unfallprotokoll auf, sie veranlasst lediglich den Austausch der Personalien der am Unfall Beteiligten. Es empfiehlt sich in derartigen Fällen, die Polizei zu bitten, die Personalien der gegnerischen Unfallbeteiligten und die Anschrift der Haftpflichtversicherung derselben festzustellen. Auch sollte auf die Aufnahme eines förmlichen Unfallprotokolls bestanden werden, da es sonst bei der Abwicklung des Schadens mit der Versicherung Probleme geben kann. Zeugenanschriften und sonstige Beweismittel für einen allfälligen Zivilprozess wegen Schadenersatzes sind vom Kraftfahrer selbst sicher zu stellen.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Griechische Versicherungen bieten in der Regel nur den Ausgleich eines Teils des tatsächlichen Schadens auf dem Vergleichswege an (siehe Haftpflichtversicherung). Ansprüche auf vollen Schadensersatz können häufig nur im Klageweg durchgesetzt werden. Die Verfahren nach der griechischen Prozessordnung sind häufig mit sehr hohen finanziellen Aufwendungen (Kostenvorschüsse für Anwalt und Gericht, Übersetzungskosten, etc) verbunden. Aus diesem Grund sollte sich der Geschädigte überlegen, ob er nicht einen unvorteilhaften Vergleich einem Zivilprozess vorzieht. Zu beachten ist, dass einfache Reparaturrechnungen zur Behebung des entstandenen Schadens im Zivilprozess nicht ausreichen. Der Schadensumfang und die Schadenshöhe müssen durch eidliche Zeugenaussage (am besten eines in Griechenland wohnenden Sachverständigen, der sich bereiterklärt, vor Gericht als Zeuge auszusagen) nachgewiesen werden. Alle im Zivilprozess namhaft gemachten Zeugen müssen sich praktisch freiwillig zur Aussage vor Gericht bereit erklären. Zwar besteht die gesetzliche Verpflichtung, auf Vorladung auch im Zivilverfahren zu erscheinen und auszusagen, doch wird eine Verletzung dieser Verpflichtung kaum geahndet.
Führerschein Ein mit einem KFZ Reisender darf nach Verlust oder Diebstahl des Führerscheins sein KFZ für maximal 10 bis 15 Tage weiter lenken. Vorausgesetzt er besitzt eine polizeiliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige.
Für den Fall, dass Länder die auf dem Weg nach Ö durchfahren werden, eine Übersetzung der griechischen Verlust- oder Diebstahlsanzeige verlangen, wäre diese beim Übersetzungsdienst des griechischen Außenministeriums anfertigen zu lassen (http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Services/Citizen+Services/Translation+Service/).
Hinweise / Telefonnummern
Euro-Notruf: 112
Polizeinotruf (für Gesamt-Griechenland): 100
Erste Hilfe (für Gesamt-Griechenland): 166
Touristenpolizei Athen (Syngrou Str. 7): 210/8081464
ELPA (Pannenhilfe): 10400 (Notruf für Gesamt-Griechenland)
210/6898710 od. 210/6898711 (Zentrale)
Straßendienst (für Gesamt-Griechenland): 104
Besondere rechtliche Bestimmungen - Sonstiges
Die Teilnahme an und der Betrieb von Computerwettspielen in öffentlichen Lokalen wie Hotels, Kaffeehäusern, Spielhallen, Internet-Cafés, Vereinslokalen jeder Art sowie in allen anderen öffentlichen Plätzen ist verboten und wird mit hohen Bußgeldern bestraft. Private Computer- und Mobiltelefonspiele sind erlaubt.
Für hetero- und homosexuelle Handlungen beträgt in Griechenland das absolute Schutzalter 15 Jahre. Beim Straftatbestand der sexuellen Verführung Minderjähriger durch einen Erwachsenen (Volljährigkeit ab 18 Jahre) liegt die Altersgrenze bei gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern bei 17 Jahren.
Bedacht genommen werden sollte von Reisenden auf das eher konservative Werteempfinden der Griechen, das vielfach (noch) mit starken Vorurteilen gegenüber Homosexualität verbunden ist. Freizügiges (hetero- und homo-) sexuelles Verhalten oder die Verletzung der Würde im sexuellen Bereich (zumeist von Mädchen und Frauen) kann - vor allem in ländlichen Regionen - Unmut auslösen.
Das Außenministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keine Gewähr für die Vollständigkeit dieser Reiseinformationen sowie für gegebenenfalls daraus resultierenden Schaden übernimmt.
Weitere hilfreiche Informationen
Greek National Tourism Organization in englischer Sprache
Griechische Zentrale für Fremdenverkehr Wien:
Opernring 8; 1015 Wien, Postfach 330
Tel.: 512 53 17-8, Fax: 513 91 89
E-Mail: grect(at)vienna.at
