Todesfall
Gemäß der zuständigen österreichischen Landesgesetzgebung der Bundesländer dürfen Leichen in Österreich grundsätzlich nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden.
Leichen und Aschenurnen sind von den mit der Beförderung beauftragten bzw. hiezu befugten Unternehmen des Bestimmungs- oder Abgangsstaates an den Rechtsträger des Beerdigungsfriedhofes bzw. an den in Österreich zur Ausübung des Gewerbes berechtigten Bestatter auszufolgen bzw. zu adressieren (z.B. bei einem Lufttransport).
Transporte von Leichen oder Leichenurnen dürfen jedoch nicht an Angehörige der Verstorbenen adressiert werden. Sollte aber in Unkenntnis der österreichischen Gesetzeslage einem Angehörigen das Behältnis mit der Leichenasche ausgefolgt werden und bringt dieser die Urne nach Österreich, dann trägt der Angehörige die Verantwortung dafür, dass die in Österreich geltenden Bestimmungen (Bestattungszwang) eingehalten werden.
