Aufenthalt in Österreich
EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen (somit auch litauische Staatsangehörige), die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie:
- in Österreich Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder Selbstständiger bzw. Selbstständige sind
- für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen
- über ausreichende Existenzmittel verfügen
- eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren
Diese Personen haben, wenn sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf der 3 Monate ihre Niederlassung der (aufenthaltsrechtlichen) Behörde anzuzeigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
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