Informationen für Autofahrer
Vignette/Maut
In Österreich bestehen drei Mautsysteme für die Benutzung des hochrangigen Straßennetzes (Autobahnen und Schnellstraßen):
Für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) das Vignettensystem bzw. Sondermauten. Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen hzG die fahrleistungsabhängige Maut (GO-box).
Vignette (für alle Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 t hzG)
Die Streckenlänge des vignettenpflichtigen Straßennetzes beträgt mehr als 2.000 km. Die Preise für die Vignetten betragen:
10-Tages-Vignette (gültig von 0:00 Uhr des gelochten Tages bis 24:00 des 9. Folgetages):
Kategorie A (Einspurige Kraftfahrzeuge): 4,50 €
Kategorie B (Pkw und Kfz bis einschließlich 3,5 t hzG): 7,90 €
2-Monats-Vignette (gültig zwei Monate ab dem Tag der Ausstellung):
Kategorie A: 11,50 €
Kategorie B: 23,00€
Jahres-Vignette (gültig vom 1. Dezember des Vorjahres bis 31. Jänner des Folgejahres):
Kategorie A: 30,50 €
Kategorie B: 76,50 €
Erhältlich sind die Vignetten in rund 8.000 in- und ausländischen Verkaufsstellen, darunter Automobilclubs (wie ARBÖ, ÖAMTC und PZM), ca. 1.850 Tankstellen sowie den Hauptmautstellen auf den Sondermautstrecken.
Alle Erlöse aus dem Vignettenverkauf und den Sondermauten bzw. alle Ersatzmauteinnahmen (Bußgelder und Verwaltungsstrafen) sind zu 100 % zweckgebunden und fließen direkt in die Erhaltung, Sanierung und den Aus- und Neubau des hochrangigen Straßennetzes zurück.
Sondermaut (für alle Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 t hzG)
Es gibt einige wenige Streckenabschnitte, die aufgrund der hohen Kostenintensität im Bereich Bau, Instandhaltung und Sanierung bereits vor 1997 (Einführung der Vignettenpflicht in Österreich) bemautet wurden und für deren Benutzung auch weiterhin Sondermauten eingehoben werden. Bei diesen sogenannten Sondermautstrecken handelt es sich vorwiegend um Tunnel- und Brückenbauten im Ausmaß von ca. 150 Straßenkilometern.
Es sind dies Teile der A 9 (Pyhrn Autobahn), der A 10 (Tauern Autobahn), der A 11 (Karawanken Autobahn) und der S 16 (Arlberg Schnellstraße) bzw. die gesamte A 13 (Brenner Autobahn).
Fahrleistungsabhängige Maut (GO-Box; für alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t hzG)
Seit 1.1.2004 müssen alle Fahrzeuge über 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht mit einem Mautgerät, der so genannten GO-Box, ausgestattet sein. Über ein Mikrowellensignal registriert die GO-Box jede Durchfahrt unter einem Mautportal.
Die GO-Box kann rasch und einfach vom Fahrer oder von der Fahrerin selbst im Fahrzeug montiert werden. Die Verrechnung der Maut erfolgt vollelektronisch; entweder von einem in der GO-Box gespeicherten Guthaben (Pre-Pay) oder der Betrag wird einfach und bequem im Nachhinein von einer Debit-, Kredit- oder Tankkarte abgebucht (Post-Pay).
Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Achszahl und beträgt zwischen 0,13 €/km und 0,273 €/km (zuzüglich 20% Umsatzsteuer).
Die GO-Boxen haben die Maße 110 x 66 x 27 mm und wiegen lediglich rund 100 Gramm. Die Geräte werden gegen ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von fünf Euro (inkl. 20% Mehrwertsteuer) verliehen. Der Vertrieb der GO-Boxen erfolgt primär über die rund 200 GO-Vertriebsstellen in Österreich und im grenznahen Ausland.
Zulassung von Kraftfahrzeugen
Fahrzeuge müssen nach Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei der Zulassungsstelle der jeweiligen Versicherungsanstalt innerhalb des Verwaltungsbezirkes des Wohnortes angemeldet werden. Falls die jeweilige Versicherung im Wohnbezirk keine Zulassungsstelle hat, muss die Zulassungsstelle eines anderen Versicherers die Zulassung übernehmen. Die Gesamtgebühren betragen ca. € 200.
Die Zulassungsbescheinigung wird in zweifacher Ausführung ausgestellt:
1. Teil – gelb rot – muss immer mitgeführt werden
2. Teil – gelb/blau – sollte beim Typenschein verbleiben
Voraussetzung für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist u.a.:
1. der Typenschein/Einzelgenehmigung/Bestätigung (in die alle An- bzw. Abmeldungen eingetragen werden)
2. bei importierten Neu- oder Gebrauchtwagen muss die Normverbrauchsabgabe (NOVA) entrichtet worden sein;
3. bei Gebrauchtwagen muss ein gültiges, positives Prüfgutachten vorliegen
Typenschein
Der Typenschein wird üblicherweise im Falle des Kaufes in Österreich zusammen mit dem Fahrzeug (mit COC-Papier) übergeben bzw. kann dieser nach Eigenimport vom österreichischen Generalimporteur nach Überprüfung durch eine Vertragswerkstatt ausgestellt werden.
Bestätigung für die Zulassung
Nach Eigenimport mit COC-Conformity of Certification-Papier – EU-Betriebserlaubnis wird das Fahrzeug der Typisierungsstelle vorgeführt, welche eine Bestätigung für die Zulassung ausstellt.
Einzelgenehmigung
Nach Eigenimport ohne COC-Conformity of Certification-Papier – EU-Betriebserlaubnis muss durch die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet eine Einzelgenehmigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen rund € 150,-- (abhängig von den erforderlichen Nachweisen)
Änderungen am Kfz, die die Serienmäßigkeit oder Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, müssen durch die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet in den Typenschein bzw. die Einzelgenehmigung eingetragen werden. Die Gebühren betragen pro Änderung € 26 bzw. für die Eintragung in den Typenschein € 13.
Normverbrauchsabgabe (NOVA)
Die Höhe der NOVA richtet sich nach dem Verbrauch des KFZ (ca. 6 – 18 % des KFZ-Wertes). Zuständige Behörde ist das Wohnsitzfinanzamt.
Prüfgutachten (Pickerl)
Ein Prüfgutachten ist notwendig für Fahrzeuge
- drei Jahre nach der ersten Zulassung (Neufahrzeuge)
- zwei Jahre nach der ersten Begutachtung
- ein Jahr nach der zweiten und
- jährlich nach jeder weiteren Begutachtung
Zuständige Stellen sind Automobilklubs (z.B. ARBÖ, ÖAMTC, VCÖ), ZiviltechnikerInnen und Gewerbebetriebe (z.B. Kfz-Werkstätten).
Kfz-Abmeldung
Die Abmeldung muss an der Zulassungsstelle der jeweiligen Versicherungsanstalt innerhalb des Wohnbezirkes erfolgen. Es fallen dabei keine Gebühren an.
- Die Abmeldung wird in den Typenschein/Einzelgenehmigung/Bestätigung für die Zulassung eingetragen.
- Die Zulassungsbescheinigung (ein Teil) wird bei Abmeldung durch die Zulassungsstelle einbehalten.
- Die Kennzeichentafeln werden bei Abmeldung durch die Zulassungsstelle einbehalten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf nebenstehenden Internetseiten der Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG), des GO-Mautsystems bzw. der Automobilklubs ÖAMTC, ARBÖ und PZM.
Auf den Internetseiten der österreichischen Automobilklubs ÖAMTC und ARBÖ und VCÖ bzw. der ASFINAG finden Sie darüber hinaus die aktuelle Situation auf Österreichs Straßen.
