Einreisebestimmungen/Visa
Polnische StaatsbürgerInnen
Polnische Staatsangehörige können mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis nach Österreich einreisen.
Drittstaatsangehörige
Da die Republik Polen seit 21.12.2007 Mitglied des Schengenraumes ist, benötigen Personen aus Drittstaaten, welche in Besitz eines Aufenthaltstitels der Republik Polen oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates sind für die Einreise nach Österreich kein Visum mehr.
Anträge auf Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken sind mindestens 12 Wochen vor Studienbeginn an der Botschaft abzugeben.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erforderlich sind:
- ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Antragsformular (siehe beiliegendes Formular)
- ein eingeklebtes Passfoto (neueren Datums)
- Reisepass (Gültigkeit mindestens drei Monate länger als beantragter Sichtvermerk) inklusive Kopien der relevanten Seiten des Reisepasses und der bisherigen Schengen-Visa
- Berechtigung zum Daueraufenthalt in Polen ("Karta Pobytu")
Zusätzlich erforderlich:
1) für touristische Reisen:
- Hotelreservierung + Zahlungsbestätigung
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (Kreditkarten, Bankauszüge, etc.) + Gehaltsbestätigung des Arbeitgebers
- Reise-, Kranken- und Unfallversicherung (Deckungssumme mindestens € 30.000,--) bzw. EU-Urlaubskrankenschein (Europäische Krankenversicherungskarte)
- Zug- bzw. Flugticket
2) für Geschäftsreisen:
- von der Firma unterzeichnete Einladung auf Firmenpapier im Original, aus welcher der genaue Reisezweck, die Reisedaten und der Name + Geburtsdatum und Passnummer des eingeladenen Geschäftspartners hervorgehen. (Angaben wie "Besprechungen, Verhandlungen, Dienstreise- etc. sind nicht ausreichend)
- Firmenbuchauszug
- Zug- bzw. Flugticket
3) für (private) Besuchsreisen:
- Passkopie des Einladenden (relevante Seiten), bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels Meldezettel des Einladenden (Kopie)
- Einkommensnachweis des Einladenden
- Beschäftigungsnachweis des Antragstellers
- Reise-, Kranken- und Unfallversicherung (Deckungssumme mindestens € 30.000,--) bzw. EU-Urlaubskrankenschein (Europäische Krankenversicherungskarte)
- Zug- bzw. Flugticket
4) Transitreisen:
- Kopie des Anschlussvisums
- Reise-, Kranken- und Unfallversicherung (Deckungssumme mindestens € 30.000.-) bzw. EU-Urlaubskrankenschein (Europäische Krankenversicherungskarte)
- Kopie des Flug-, Bahntickets etc.
Wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes verfügt, so kann in Übereinstimmung mit dem Fremdengesetz die Vorlage einer Verpflichtungserklärung durch den Einlader, der seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet haben muss, verlangt werden. Damit erklärt sich dieser bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Eingeladenen, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung erfolgt bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise der finanziellen Bonität (Einkommens- oder sonstige Vermögensnachweise, allfällige Mietverträge, sonstige Aufwendungen).
Details zu dieser Verpflichtungserklärung finden Sie auf der Website des Innenministeriums
Die Botschaft behält sich vor, in einzelnen Fällen zusätzliche Unterlagen nachzufordern. Bei unklaren Angaben wird der Antragsteller zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen.
Konsulargebühren
Die Konsulargebühren sind bei Antragstellung zu entrichten und werden auch im Falle einer Ablehnung nicht zurückgezahlt. Die Ausfolgung des Visums kann erst nach Bezahlung der Konsulargebühr erfolgen.
Die Konsulargebühren betragen:
- Flugtransitvisum (Visum A): 60 Euro
- Reisevisum (Visum C): 60 Euro
- Aufenthaltsvisum (Visum D): 100 Euro
- Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen: 60 Euro plus 1 Euro pro Person
Für bestimmte Drittstaatsangehörige beträgt die Visumgebühr weiterhin 35 Euro.
Gebührenfrei sind:
- Kinder unter 6 Jahren
- für nationales Visum D: Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken
- bestimmte Forscher, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bewegen
- begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (d.h. grundsätzlich Ehegatten und Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, EU- und EWR-Bürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen
Zoll
Die vor der Reise erworbenen Waren bzw. die in Österreich gekauften Waren können ohne weitere Angaben von Polen nach Österreich ein bzw. aus Österreich nach Polen ausgeführt werden, wenn diese dem Eigenverbrauch dienen.
Für gewisse Produkte bestehen jedoch Richtmengen, die nur überschritten werden können, wenn diese nachweislich für Ihren Eigenverbrauch bestimmt sind.
Detaillierte und aktuelle Informationen hierüber können Sie der Homepage des Finanzministeriums entnehmen.
Waffen
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich zur Mitnahme der darin eingetragenen Schusswaffen (und der dazugehörenden Munition) in andere EU-Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus ist die Bewilligung der zuständigen Behörde des EU-Staates, in den diese Waffen mitgebracht werden, notwendig (in Österreich bei der Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, die für den beabsichtigten Aufenthaltsort örtlich zuständig ist, bzw. im Falle einer Durchreise bei der jeweiligen Grenzübertrittstelle; ein Antrag kann auch bei der nächsten konsularischen Vertretung eingereicht werden).
Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht bestehen für
- Jäger (für bis zu drei Schusswaffen (ausgenommen Faustfeuerwaffen) und dafür bestimmte Munition) und
- Sportschützen (für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition), wenn deren Waffen in einen Europäischen Waffenpass eingetragen sind und die Betroffenen den konkreten Anlass der Reise (z.B. bestimmte Jagd- oder Sportausübung) nachweisen können.
Visum zur Arbeitssuche
Besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige, die in Österreich eine Beschäftigung suchen wollen, können einen Antrag für ein Aufenthaltvisum der Kategorie D mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer stellen. Neben der Erfüllung der allgemeinen Visaerteilungsvoraussetzungen sind bei Antragstellung entsprechende Nachweise vorzulegen, die die besondere Qualifikation belegen.
Allgemeine Informationen zum Visum zur Arbeitssuche finden Sie auf der Homepage des BM.I und des AMS, für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde.
Kriteriendatenblatt gem. § 12 iVm Anlage A AuslBG (pdf, 15.65 kb)
Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung
Österreich hat mit der Rot-Weiß-Rot – Karte ein flexibles, neues Zuwanderungssystem eingeführt, das qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen eine auf Dauer ausgerichtete Zuwanderung nach Österreich ermöglicht.
Alle wichtigen Informationen über die Rot-Weiß-Rot – Karte, die sonstigen Arbeits- und Niederlassungsvoraussetzungen sowie eine umfassende Darstellung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Österreich finden Sie auf der Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung.
