Aufenthalt/Niederlassung in Österreich
Informationen zu Aufenthalts- und Niederlassungsfragen, insbesondere auch zur Rot-Weiß-Rot-Karte finden sie unter nachstehenden Links:
Polnische StaatsbürgerInnen
Polnische StaatsbürgerInnen genießen - wie auch andere EU-Bürger - Niederlassungsfreiheit in Österreich.
Zum Aufenthalt in Österreich ist daher grundsätzlich kein Aufenthaltstitel notwendig. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unterhalt gesichert ist und eine ausreichende Krankenversicherung abgeschlossen wurde.
Falls diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist eine Berechtigung zur Niederlassung nur gegeben, wenn
- eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt werden oder
- nachgewiesen werden kann, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder
- glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb von 6 Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht oder
- nachgewiesen werden kann, dass als Familienangehörige eines zum Aufenthalt berechtigten EU-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Integrationsvereinbarung: Sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem 1. Jänner 1998 zum Zweck des Aufenthalts bzw. der Niederlassung nach Österreich gekommen sind, sind verpflichtet, Deutschkurse zu absolvieren. Informationen darüber erhalten Sie auf den Homepages des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF).
Für alle AntragstellerInnen gilt, dass die Liste der oben angeführten Dokumente nicht abschließend ist. Bei Bedarf kann die Behörde im Einzelfall die Vorlage anderer oder zusätzlicher Dokumente auftragen.
Eine persönliche Vorsprache der AntragstellerInnen an der Botschaft wird empfohlen und kann verlangt werden.
Meldepflicht
Wer in Österreich (länger als 3 Tage) Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde an- bzw. abzumelden. Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, etc.) ist zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes.
Zuständige Behörden sind in Wien die Magistratischen Bezirksämter; in den Bundesländern die Gemeindeämter bzw. Magistrate.
Die An- bzw. Abmeldung kann persönlich, durch eine Vertrauensperson oder postalisch erfolgen.
Mitzubringende Dokumente sind unter anderem ein amtlicher Lichtbildausweis, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht, und ein Meldezettel. Meldezettel sind direkt bei den Meldebehörden und einigen Trafiken erhältlich.
Weiters kann das entsprechende Formular von der Homepage des elektronischen Amtshelfers downgeloadet werden.
