Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung, etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch österreichsicher Staatsbürger ist, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. zum Zeitpunkt des Todes besessen hat.
Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft automatisch, wenn die unverheiratete Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist.
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten; §2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992.
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Sollten Sie einen ständigen Wohnsitz in Tunesien haben, so ist die österreichische Botschaft in Tunis zuständig.
Beizubringende Unterlagen (im Original)
- Antrag (entsprechendes Formular siehe unten)
- Erklärung (entsprechendes Formular siehe unten)
- Nachweis des Wohnsitzes in Tunesien (certificat de résidence)
- Geburtsurkunde des Antragstellers oder Verleihungsbescheid
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- bei ehelicher Geburt: Heiratsurkunde der Eltern
- falls verheiratet: Heiratsurkunde(n)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- zutreffendenfalls: behördliche Bestätigungen über Namensänderung
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis (falls vorhanden)
- zutreffendenfalls: Nachweis über den Staatsbürgerschaftserwerb
- im Falle der gesetzlichen Vertretung: Vollmacht
Bei der Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige Kinder, zusätzlich noch:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Erklärung (das minderjährige Kind betreffend, Formular siehe unten)
- falls vorhanden: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis des/der österreichischen Elternteiles
Fremdsprachige Urkunden sind übersetzt (deutsche Sprache) und beglaubigt vorzulegen!
Die Konsulargebühren betragen € 48,00 (den aktuellen Gegenwert in TND entnehmen Sie bitte der Konsulargebührenliste).
Die Erstausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises in den ersten beiden Lebensjahren eines Kindes ist kostenlos.
Ausführliche Informationen betreffend die österreichische Staatsbürgerschaft finden Sie unter
- der Webseite des Außenministeriums
- der AuslandsösterreicherInnen-Webseite
- dem Österreichischen Amtshelfer
Formulare
Stand: März 2012
