Allgemeines
Erwerb der Staatsbürgerschaft
Ehelich geborene Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ein Elternteil StaatsbürgerIn ist. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn die Mutter Staatsbürgerin ist, oder sie von ihrem Vater legitimiert werden, solange sie minderjährig und ledig sind.
Zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Fremde auf Antrag ist fast immer ein mehrjähriger Aufenthalt und die Niederlassung in Österreich und die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich. Letztere beinhalten auch das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Weiters sind von Bewerbern um die Staatsbürgerschaft Kenntnisse der österreichischen Landessprache, der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nachzuweisen.
Für Einbürgerungsanträge ist das Amt der Landesregierung im Wohnsitzbundesland des Antragstellers zuständig.
Umfangreiche Informationen zum Thema Staatsbürgerschaft bieten die AuslandsösterreicherInnen-Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der HELP-Amtshelfer.
Der Staatsbürgerschaftsnachweis
Mit diesem Dokument weisen Sie den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nach. Sie benötigen ihn etwa als Beilage zum Passantrag.
ÖsterreicherInnen mit Hauptwohnsitz in Japan können den Staatsbürgerschaftsnachweis an der Botschaft Tokio beantragen. Bei Hauptwohnsitz in Österreich wenden Sie sich an das Wohnsitzgemeindeamt oder den Magistrat.
Dem Formularantrag legen Sie bitte folgendes bei:
- Geburtsurkunde; bitte beachten Sie, dass auf japanischen Geburtsurkunden die Apostille des japanischen Aussenministeriums und eine beglaubigte Übersetzung in Deutsch erforderlich sind.
- Nachweis des Besitzes der Staatsbürgerschaft (bei Geburt vor dem 1.9.1983: Stb-Nachweis des ehelichen Vaters oder der unehelichen Mutter, bei Geburt ab dem 1.9.1983: Stb-Nachweis eines ehelichen Elternteils oder der unehelichen Mutter)
- wenn zutreffend, die Heiratsurkunde der Eltern
- einen amtlichen Lichtbildausweis und bei Anträgen für Kinder, Reisepass der Eltern
Die Konsulargebühr beträgt € 48,-- und ist in Yen zahlbar. Die Ausstellung ist für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres gebührenfrei. Das Antragsformular finden Sie hier als Download.
Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises
Sind Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis nicht mehr aktuell (Sie haben beispielsweise Ihren Namen nach Eheschließung geändert), teilen Sie das bitte der Botschaft mit. Bei Vorlage des Dokuments, das die Namensänderung belegt (der Heiratsurkunde), und des Staatsbürgerschaftsnachweises wird die Botschaft diesen gebührenfrei richtig stellen.
