Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen
Wird die Ehe eines Österreichers in Japan geschieden, so ist mit dem Scheidungsurteil wie im Bereich Beglaubigung beschrieben zu verfahren.
Seit dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß § 97 (1) AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne die Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel an der Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung in einem selbständigen Verfahren vor Gericht beantragt werden.

