Reisepässe
Detaillierte Information zum österreichischen Reisepass finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres
Der Passantrag
Österreichische StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Japan beantragen ihren gewöhnlichen Reisepass (den Sicherheitspass mit Fingerabdruck) an der Botschaft in Tokio, können aber auch - beispielsweise im Zuge eines Österreichaufenthaltes - in jeder Passstelle in Österreich einen Passantrag stellen.
ÖsterreicherInnen, die sich vorübergehend in Japan aufhalten und etwa infolge eines Passverlustes dringend einen neuen Reisepass benötigen, können an der Botschaft einen Notpass beantragen.
Erforderliche Nachweise für die Ausstellung/Änderung/Ergänzung eines österr. Reisepasses:
- ausgefülltes Antragsformular/Antragsformular für Minderjährige (erhältlich bei den Vertretungsbehörden)
- ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien
- Nachweis des Hauptwohnsitzes nach den örtlichen Gegebenheiten, z.B. Aufenthaltstitel, Meldebestätigung etc...
- alter Reisepass/Personalausweis – soferne vorhanden
- Erklärung des Antragstellers
- Für Erstanträge (für Kinder) Erklärung des Erziehungsberechtigten
Die nachfolgend genannten Nachweise sind bei Erstantragstellung vorzulegen, bei weiteren Anträgen kann eine Nichtvorlage mitunter zu einer längeren Bearbeitungszeiten führen
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Namensänderungsbescheid - soferne zutreffend
- Nachweis der Staatsbürgerschaft
- Nachweis eines akademischen Grades - soferne zutreffend
- amtlicher Lichtbildausweis oder Identitätszeuge
Auf die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache aller Passwerber - auch von Kindern unter 12 Jahren - wird audrücklich hingewiesen.
In Verbindung mit der persönlichen Antragstellung werden die Fingerabdrücke des Antragstellers erfasst. Die persönliche Vorsprache an der Botschaft ist daher zur Abgabe der Fingerabdrücke auch unabdingbar erforderlich.
Pässe für Kinder: Auch für Kinder werden ausschließlich Reisepässe mit Chip ausgestellt, bei Kindern unter 12 Jahren jedoch die Fingerabdrücke nicht erfasst. Dennoch ist die persönliche Anwesenheit des Kindes unter 12 Jahren bei der Antragstellung notwendig. Ab dem vollendeten zwöften Lebensjahr wird der Fingerabdruck des Minderjährigen auf dem Chip abgespeichert.
Kindesmiteintragungen in den Pässen der Eltern sind nicht mehr möglich.
Anträge für Minderjährige sollen von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben sein!
Bitte beachten Sie, dass bestehende Miteintragungen von Kindern ab 15.6.2012 ihre Gültigkeit verlieren und ein miteingetragenes Kind daher nicht mehr zum Grenzübertritt berechtigen. Für Kinder sind eigene Reisepässe zu beantragen.
Gültigkeitsdauer von Kinderpässen bzw. Pässen für Minderjährige:
für Kinder ab Geburt bis zwei Jahre: 2 Jahre
für Kinder von zwei bis zwölf Jahren: 5 Jahre
für Minderjährige von 12 bis 18 Jahren: 10 Jahre
Konsulargebühr: EURO 30,-- für Kinderpass mit Chip
Konsulargebühr: EURO 76,-- für Minderjährige ab 12 Jahre
Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, also Reisepässe für Neugeborene, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt beantragt werden, von den Konsulargebühren befreit.
Japanische Geburts- und Heiratsurkunden müssen mit der Apostille des japanischen Aussenministeirums und einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
Bearbeitungszeit
Der gewöhnliche Reisepass wird von der Staatsdruckerei in Wien hergestellt. Daher ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung mit dem Postweg rund vier Wochen dauern kann. Vor Übergabe des beantragten neuen Passes ist der alte Pass zur Entwertung vorzulegen. Sie bekommen diesen anschließend zurück. In der Folge müssen Sie beim Immigration Office Ihr japanisches Visum in den neuen Pass übertragen lassen.
Nachträgliche Änderungen
Folgende nachträgliche Änderungen im Reisepass sind möglich:
- Eintragung eines akademischen Grades
- besondere Kennzeichen
- Medizinische Implantate
Antrag auf Änderung oder Ergänzung eines österreichischen Reisepasses
Konsulargebühren: 29 Euro (zahlbar in Yen).
Verlust des Reisepasses – Antrag auf Notpass
Erstatten Sie bitte möglichst umgehend nach Feststellung des Verlustes oder Diebstahls Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle. Mit dem Polizeiprotokoll können Sie bei der Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragen. Bei Bedarf ist die Ausstellung eines Notpasses für dringend anzutretende Reisen möglich. Die Vorlage einer Ablichtung des verlorenen Passes erleichtert und beschleunigt die Ausstellung des Notpasses.
Für die Ausstellung eines Notpasses bedarf es der gleichen Unterlagen wie für den gewöhnlichen Reisepass. Als Identitätsnachweis legen Sie bitte einen Personalausweis, Führerschein oder anderen amtlichen Lichtbildausweis vor.
Bitte beachten Sie, dass der Notpass nur ausgestellt werden kann, um Ihnen die Rückkehr nach Österreich oder eine dringende Reise in ein anderes Land zu ermöglichen. Insbesondere ist die Gültigkeitsdauer des Reisepasses stark begrenzt. Sie können diesen Reisepass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht benützen; auch nicht für Reisen in Länder, die ansonsten die Einreise mit einem weniger als fünf Jahre abgelaufenen Reisepass gestatten. Er ist nicht wie der gewöhnliche Reisepass mit einem elektronischen Datenträger versehen.
- Vergewissern Sie sich daher, ob Sie für die Einreise in bestimmte Länder mit dem Notpass zusätzlich ein Visum oder eine bestimmte Mindestgültigkeitsdauer des Notpasses benötigen. Für Einreisen in die USA besteht für Notpassinhaber ab dem 1.7.2009 Visumspflicht.
- Beantragen Sie nach Ihrer Rückkehr nach Österreich bzw. in Ihr Aufenthaltsland die Ausstellung eines neuen, gewöhnlichen österreichischen Reisepasses. In Österreich erstatten Sie bitte zu diesem Zweck nochmals bei den Sicherheitsbehörden Anzeige und wenden Sie sich an die zuständige Passbehörde.
- Sie müssen zur Beantragung des neuen gewöhnlichen Reisepasses Ihren Notpass vorlegen.
Verwendung von verloren bzw. gestohlen gemeldeten Reisepässen im Falle der Wiederauffindung:
Von der Verwendung eines einmal als verloren bzw. gestohlen gemeldeten Reisepasses im Falle der Wiederauffindung wird dringend abgeraten. Gestohlen oder verloren gemeldete Reisedokumente werden zur Fahndung ausgeschrieben und auch im Falle eines Widerrufes der Ausschreibung kann es zu Schwierigkeiten/Einreiseverweigerungen führen.
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