Geburten
Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt die Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Geburtsurkunde wird in Japan vom zuständigen Standesamt in Form einer Bestätigung über die Meldung der Geburt ausgestellt. Sobald Sie dieses Dokument besitzen, gehen Sie wie im Menüpunkt Beglaubigung beschrieben vor (1. Einholung der Apostille vom japanischen Aussenministerium, 2. deutschsprachige Übersetzung).
Der Ausstellung des ersten Reisepasses für Ihr Kind steht somit nichts mehr im Wege.
Legen Sie der Botschaft zu diesem Zweck ein vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Erklärung, die Geburtsurkunde des Kindes, den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis und den Reisepass des maßgeblichen Elternteils, wenn zutreffend die Heiratsurkunde der Eltern und bei einem japanischen Elternteil den Auszug aus dem Familienregister (Koseki) vor. Siehe Menüpunkt Reisepass.
Es empfiehlt sich, gleichzeitig den Staatsbürgerschaftsnachweis zu beantragen.
Die Ausstellung beider Dokumente ist gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt erfolgt.
