Ein- und Ausfuhr von Waren
Touristen wird für in Österreich gekaufte Waren auf Antrag die zunächst entrichtete Umsatzsteuer vom Verkäufer unter folgenden Voraussetzungen rückvergütet:
Der Rechnungsbetrag (gegebenenfalls inkl. Umsatzsteuer) übersteigt den jeweils gültigen Mindestwert. Der Käufer hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt dabei der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.
Der Gegenstand wird vom Käufer in seinem persönlichen Gepäck aus dem Gemeinschaftsgebiet vor Ablauf des dritten Kalendermonats ausgeführt, der auf den Monat des Erwerbs folgt.
Der Käufer weist die Ausfuhr des Gegenstandes gegenüber dem Verkäufer nach. Der Nachweis erfolgt durch Rücksendung des vom Verkäufer ausgestellten Formblatts Lager Nr. U-34 bzw. U-34.1 oder der Rechnung versehen mit einer Bestätigung der Ausgangszollstelle (d.i. die letzte Zollstelle vor Verlassen der EU), an den Verkäufer.
Die Ausfuhrbestätigung ist unbedingt vor verlassen der EU einzuholen, da die japanischen Behörden bei Ankunft am Flughafen diese Bestätigung nicht vornehmen und die Österreichische Botschaft kraft Gesetzes hiezu nicht befugt ist.
