Eheschließung (Beantragung von Ehefähigkeitszeugnissen)
Eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in dem die Ehe geschlossen wird. ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach dem Recht des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden. Diese Formvorschriften können bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich erfragt werden.
Will ein österreichischer Staatsbürger im Ausland heiraten, bedarf er nach den Gesetzen des Gastlandes in vielen Fällen eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer sechs Monate). Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Für die Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.
Auch wenn die ausländischen Heiratsbehörden kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens wichtig sein. In Vorbereitung auf die Eheschließung im Ausland wird auch empfohlen, sich vorab beim zuständigen Standesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen zu lassen.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Eine Erklärung über den Familiennamen erst nach Eheschließung ist nicht möglich.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für die Gültigkeit einer japanischen Heiratsurkunde in Österreich muss sie die Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 aufweisen. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch einen beeideten Gerichtsdolmetsch in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Weiterführende Informationen und Links zu den zuständigen Behörden finden sich unter http://www.help.gv.at
Heirat zweier Ausländer in Japan
(Auskunft des Bezirksamtes Minato, Telefon-Nummer: (03) 3578-2111, Koseki-Kakari)
- Wo: Die Ehe kann auf jedem Bezirksamt, unabhängig vom Wohnsitz, geschlossen werden
- Wer: Jeder, ob auf Durchreise oder in Japan wohnhaft
- Wann: An Wochentagen von 9:00 bis 17:00 Uhr, jederzeit (ohne Anmeldung), wenn alle Unterlagen vorhanden sind
- Wie: Es ist eine japanische Drucksorte auszufüllen, darauf müssen zwei Personen als Trauzeugen den Ehewillen des Brautpaares mit ihrer Unterschrift bezeugen
- Dokumente: Ehefähigkeitszeugnis mit japanischer Übersetzung, Pässe, Alien Registration (falls in Japan wohnhaft)
Es empfiehlt sich, die Erfordernisse beim Standesamt, bei dem Sie die Ehe registrieren wollen, nochmals zu verifizieren. Der Erfahrung nach sind Abweichungen nicht auszuschließen.

