Beglaubigungen
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet.
Beglaubigt werden in der Regel:
- Unterschriften von Privatpersonen (z.B. auf Kaufverträgen, Vollmachten) und behördliche Unterschriften und Siegel,
- die Übereinstimmung einer Abschrift/Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden weder angefertigt noch wird deren Richtigkeit beglaubigt.
- Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
- Die Person, die eine Beglaubigung begehrt, muss sich durch einen Lichtbildausweis (z.B. gültiger Reisepass) ausweisen.
Haager Übereinkommen und Apostille
Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und Japan angehören, legt fest, dass öffentliche Urkunden des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen. Jedoch sind sie zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift bzw. des amtlichen Siegels mit einer sogenannten Apostille zu versehen.
Öffentliche Urkunden sind:
- Gerichtsurkunden (z.B. Scheidungsurteile),
- Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde),
- notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftsstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten),
- auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z.B. Registrierungsvermerke).
Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. Urkundeninhabers ausgestellt.
Ausstellungsorgane einer Apostille:
In Österreich wird eine Apostille vom
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- den Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz
- den Landeshauptleuten bzw. Landesregierungen
ausgestellt. In Japan stellt das Außenministerium (Gaimusho) die Apostille aus.
Zur Anerkennung japanischer Personenstandsurkunden (Auszüge aus dem Familienregister zum Nachweis der Geburt oder des Familienstandes) im österreichischen Rechtsbereich bedarf es der Apostille nach dem Haager Übereinkommen.
Nach Anbringen der Apostille sind japanische Urkunden von einem staatlich beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Für Übersetzungen in Japan, wo es keinen staatlich beeidenten Übersetzer gibt, empfiehlt die Botschaft das Übersetzungsbüro ihres Vertrauensanwalts:
Sonderhoff & Einsel Law and Patent Office
Shin-Marunouchi Center Building, 18/19th Floor
6-2, Marunouchi 1-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-0005
Tel: +81-(0)3-5220-6500
Tel: +81-(0)3-5220-6577(Direct)
Fax: +81-(0)3-5220-6556(G3)
Fax: +81-(0)3-5220-6530(G4)
E-Mail: law(at)sonderhoff-einsel.co.jp
Unter diesen Voraussetzungen kann eine in Japan ausgestellte Geburts- oder Heiratsbescheinigung als Grundlage für die Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Reisepasses anerkannt werden.
Konsulargebühr
Die Konsulargebühr für eine Beglaubigung beträgt € 40,-- und ist in Yen zahlbar.
