Visa
Inhaber japanischer Reisepässe sind zur sichtvermerksfreien Einreise und einem anschließenden sechsmonatigen Aufenthalt als Touristen, Besucher und Geschäftsreisende in Österreich berechtigt. Der Reisepass muss während der Dauer des Aufenthalts gültig sein.
Ist die Ausreise nach einem über dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich über einen anderen Schengen-Mitgliedsstaat geplant, so ist in diesem Fall ein Schengenvisum dieses Landes erforderlich. Ansonsten hat die Rückkehr nach Japan im Falle eines über dreimonatigen Aufenthalts direkt von Österreich aus zu erfolgen.
Für Aufenthalte von über sechs Monaten ist eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung erforderlich.
Inhaber japanischer Reisepässe unterliegen im Falle bestimmter, selbst wenn nur kurzfristig ausgeübter bewilligungs- oder meldepflichtiger Tätigkeiten in Österreich der Visumspflicht und dem Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Meldebestätigung des Arbeitsmarktservice AMS.
Das Schengenvisum
Sichtvermerke werden für Fremde, die im Unterschied zu japanischen Staatsangehörigen der Visumspflicht unterliegen, in Form des einheitlichen Schengen-Visums folgender Kategorien ausgestellt. Das Schengenvisum berechtigt zu Reisen in alle Länder des Schengenraums.
- Visum A (Flugtransitvisum): für Reisende, die der Transitvisumpflicht unterliegenden und für den Aufenthalt in der internationalen Transitzone eines Flughafens ein Visum benötigen. Dieses gestattet nicht die Einreise in den Schengenraum.
- Visum C (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Reisevisum): berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr, wobei das Halbjahr ab dem Tag der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten gerechnet wird.
Das Visum D (Aufenthaltsvisum) ist ein nationales Visum, das für Aufenthalte für die Dauer von höchstens sechs Monaten in Österreich und auch als Reisevisum für bis zu 3 Monaten im übrigen Schengenraum gilt. Es ist auch von Inhabern japanischer Reisepässe zu beantragen, wenn diese bestimmte bewilligungs- und anzeigepflichtige Tätigkeiten nach dem AuslBG ausüben, oder etwa als Forscher und Gastwissenschafter an entsprechenden Institutionen in Österreich für einen Zeitraum von unter sechs Monaten tätig werden wollen.
Das Visum ist im Ausland bei der österreichischen Botschaft zu beantragen, in deren Amtsbereich der rechtmäßige Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Der "Schengenraum"
Der sogenannte Schengenraum besteht aus folgenden Ländern:
- Österreich
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Island
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
Nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch gleichzeitig Schengenstaaten!
Die Konsulate und Botschaften der Schengenstaaten stellen sogenannte "Schengenvisa" aus, die in der Regel für ALLE Schengenstaaten gültig sind. Die Grenzkontrolle findet bei der ersten Einreise in den Schengenraum statt; bei Reisen zwischen den Schengenstaaten erfolgt keine Grenzkontrolle (Ausnahmen jederzeit möglich).
Auch bei Reisen zwischen den Schengenstaaten müssen Sie jederzeit Ihren Reisepass und Ihr gültiges Visum vorweisen können!
Zuständigkeit
Die österreichische Botschaft Tokio ist für Ihren Visumsantrag zuständig, wenn Sie Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Japan haben und Österreich Ihr Hauptreiseziel im Schengenraum ist. Das trifft dann zu, wenn
- Sie nur Österreich und kein anderes Schengenland besuchen, oder
- unter den besuchten Ländern des Schengenraums der gewichtigste Reisegrund in Österreich liegt und Sie sich in Österreich am längsten aufhalten, oder
- bei gleichem Reisegrund und gleicher Aufenthaltsdauer in mehreren Ländern des Schengenraums Sie sich in Österreich zuerst aufhalten
Der Antrag auf ein Schengenvisum ist persönlich zu stellen. Beantragen Sie Ihr Visum mindestens drei Wochen vor Reiseantritt. Es können nur vollständige Anträge mit allen Beilagen angenommen werden.
Achtung!
Das Visum kann weder von der Botschaft noch in Österreich verlängert werden. Vor Ablauf der Gültigkeit ist der Schengenraum zu verlassen.
Beilagen zum Visumsantrag
- der vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antrag (Formular im Downloadbereich)
- Reisepass, der mindestens drei Monate länger als das beantragte Visum gültig ist und noch mindestens zwei freie Seiten enthält; der Reisepaß darf nicht älter als 10 Jahre sein
- das japanische "Re-Entry-Permit", 3 Monate länger gültig als das beantragte Visum; es muß in dem Reisepass enthalten sein, in den das beantragte Visum ausgestellt werden soll
- Kopie des Reisepasses (Personalienseite und enthaltene Visa)
- ein aktuelles Passphoto im ICAO-Format (siehe: www.passbildkriterien.at )
- umfassende Reisekranken- und -unfallversicherung mit Deckungssumme von mindestens € 30.000,--
- Bestätigung eines aufrechten Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber mit Angabe von Funktion, Dauer und Einkommen
- bestätigte Flugreservierung
- Nachweis der Unterkunft (Hotelreservierung)
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Bankauszug der letzten 6 Monate)
- japanisches Rückkehrvisum mit einer Gültigkeit, die drei Monate über jene des beantragten Schengenvisums hinaus geht, und Ausländerausweis
Für Touristen:
- von der Reiseagentur bestätigtes Rundreiseprogramm mit den Hoteladressen
Für Geschäftsreisende:
- Einladung durch Ihren österreichischen Geschäftspartner mit Angabe des Zwecks und der Dauer des Besuchs und Ihrer Personaldaten.
Im Einzelfall könnten weitere Nachweise wie ein Firmenbuchauszug und eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) der einladenden Firma notwendig sein. Näheres zur EVE erfahren einladende österreichische Firmen bei der für ihren Firmensitz zuständigen Fremdenpolizei.
Für Privatbesuche:
- elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladenden in Österreich. Diese ist bei der Fremdenpolizei seines Hauptwohnsitzes abzugeben und dabei Lichtbildausweis, Einkommens-Vermögensnachweis und Mietvertrag vorzulegen.
Für Transitreisende:
- das Visum des Ziellandes
- Reisekranken- und -unfallversicherung (Deckungssumme mindestens € 30.000.-)
- bestätigte Flugreservierung
Konsulargebühren
Die Konsulargebühr für den Visumsantrag ist eine Bearbeitungsgebühr und bereits bei Antragstellung zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob ein Visum ausgestellt oder der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen wird.
- Flugtransitvisum (Visum A): € 60,--
- Reisevisum (Visum C): € 60,--
- Aufenthaltsvisum (Visum D): € 100,--
Visa für Kinder unter sechs Jahren sind gebührenfrei.
