Aufenthaltsbestimmungen
Japanische Staatsangehörige können sich für die Dauer von sechs Monaten sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten. Für darüber hinaus gehende Aufenthalte benötigen Sie einen Aufenthaltstitel.
Allgemeine Information
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus und persönlich an der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen österreichischen Botschaft gestellt werden. Die Botschaft leitet den Antrag an die Fremdenbehörde in Österreich weiter.
Davon sind Personen ausgenommen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Dies trifft auf japanische Staatsangehörige zu, die somit während des erlaubten sechsmonatigen sichtvermerksfreien Aufenthaltes bei der zuständigen Fremdenbehörde in Österreich den Erstantrag auf Aufenthaltstitel stellen können. In diesem Fall wird empfohlen, die erforderlichen Beilagen zum Antrag schon vor Abreise von Japan nach Österreich vorzubereiten und den Antrag auf Aufenthaltstitel ehestmöglich nach der Einreise zu stellen.
Japanische Staatsangehörige, die bis zu sechs Monaten zum Zweck einer Beschäftigung (auch Praktikum, Volontariat o.ä.) nach Österreich einreisen wollen, benötigen ein Visum D, das vor Abreise bei der Botschaft zu beantragen ist. Zu den allgemeinen Beilagen des Visumsantrags wird in jedem Fall die Bescheinigung des Arbeitsmarktservice (AMS) benötigt.
Bitte entnehmen Sie Informationen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht der Homepage des Bundesministeriums für Inneres:
http://www.bmi.gv.at/niederlassung/
Antragsverfahren
Bitte wählen Sie das für Ihren Aufenthaltszweck zutreffende Antragsformular auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres aus BMI - Download Antragsformulare und legen Sie es vollständig ausgefüllt mit folgenden Beilagen vor:
- Original und Kopie Ihres Reisepasses
- Geburtsurkunde
- zutreffendenfalls: Heiratsurkunde, Adoptionsurkunde, etc.
- 1 Passfoto
- Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Österreich
- Nachweis des finanziellen Unterhalts in Österreich bzw. Haftungserklärung einer in Österreich wohnenden Person (Ausnahme bei Angehörigen, für die eine Person in Österreich unterhaltspflichtig ist)
- Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung (Ausnahmen für Studenten und z. B. bei mitversicherten Angehörigen)
- bei Ehegatten von österreichischen StaatsbürgerInnen: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel des österreichischen Ehepartners
- Nachweis des Aufenthaltszwecks (z. B. Einzelsicherungsbescheinigung des AMS, etc.)
- Polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, könnte im Einzelfall von der zuständigen Fremdenbehörde verlangt werden
Dokumente und Beilagen, die nicht in Deutsch oder Englisch verfasst sind, müssen von einem beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Japanische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Auszug Familienregister ... ) und das Führungszeugnis müssen die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsabkommen aufweisen.
Zusätzlich erforderliche Nachweise
- für den Aufenthaltszweck „Ausbildung“:
- Zulassungsbescheid, Bestätigung des Österreichischen Akademischen Austauschdiensts (OeAD), weitere nützliche Hinweise bietet Ihnen der OeAD
- Aufnahmebestätigung für Schüler,
- für Minderjährige, eine beglaubigte Erklärung der Eltern, in der eine in Österreich wohnhafte Obsorgeperson bestellt wird. Deren Personaldaten, Adresse und Zustimmung muss in der Erklärung enthalten sein.
- für bewilligungspflichtige Tätigkeiten:
- Einzelsicherungsbescheinigung des Arbeitsmarktservice (AMS)
- Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein
- für Forscher, Gastlehrer:
- Aufnahmevereinbarung oder Dienstvertrag mit einer österreichischen Forschungseinrichtung
(in diesem Fall entfällt der Nachweis für die Unterkunft, den Unterhalt und die Krankenversicherung.) - für weiterführende Information: Forscher
- Dienstvertrag für Gastlehrer
- für anzeigepflichtige Tätigkeiten:
- Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS)
- für Au Pair:
- Anzeigenbestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) im Original
- Haftungserklärung, notariell oder gerichtlich beglaubigt und im Original
- Au Pair-Vertrag
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass der Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente erfordern könnte. Diese würden Ihnen nach Prüfung des Erstantrags von der Aufenthaltsbehörde schriftlich bekannt gegeben werden.
Weitere Informationen zu "Aufenthalt und Visum" finden Sie im HELP - Amtshelfer
