Militärdienst - Wehrpflicht
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Meldepflicht im Ausland
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegt haben, müssen den jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für ihren Wohnort zuständigen konsularischen Vertretung bekannt geben.
Die Meldepflicht gilt nicht für Wehrpflichtige,
- deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
- die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
Die Rückverlegung des Aufenthalts nach Österreich ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Wehrpflichtig sind u. a. alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Die Meldepflicht entsteht daher für männliche österreichische Staatsbürger, die bisher im Ausland gelebt haben, mit Erreichung des 18. Lebensjahrs.
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen bedürfen diese Wehrpflichtigen einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos, die nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrags untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Im Ausland lebende wehrpflichtige Österreicher, deren Eignung zum Wehrdienst in Österreich noch nicht festgestellt worden ist und die sich zu Studienzwecken nach Österreich begeben, werden der Stellung unterzogen. Sofern sie dabei für „tauglich“ befunden werden und nicht eine Zivildiensterklärung abgeben, haben sie damit zu rechnen, nach Ablauf von sechs Monaten zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.
Wehrpflichtigen österreichischen Staatsbürgern, die sich im Ausland aufhalten, werden Ladungen zur Stellung und Einberufungsbefehle grundsätzlich nicht zugestellt. Auf Verlangen werden diesen Wehrpflichtigen im Wege der konsularischen Vertretung – in Israel auch durch direkte Postzustellung – einfache Mitteilungen gegeben, aus denen entnommen werden kann, bei welcher inländischen Dienststelle eine Ladung zur Stellung oder ein Einberufungsbefehl behoben werden kann.
Im Falle einer Einberufung bzw. Ladung zur Stellung aus dem Ausland werden dem Wehrpflichtigen die notwendigen Fahrtkosten für die Strecke vom Hauptwohnsitz bis zur Einberufungsgarnison bzw. Stellungskommission in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse vergütet. Der gesetzliche Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in diesem Fall zu. Ein Wehrpflichtiger darf sich nach Zustellung eines Einberufungsbefehls im Inland nicht durch eine Auslandsreise dem Dienstantritt entziehen. Gemäß § 7 des Militärstrafgesetzes kann die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Militärkommando (wenn Sie noch nie einen Wohnsitz in Österreich hatten, werden Ihre Daten vom Militärkommando Wien verwaltet) oder bei der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv.
