Wahlrecht für AuslandsösterreicherInnen
Seit dem Jahre 1990 können österreichische Staatsbürger, auch wenn ihr Wohnsitz im Ausland liegt, an Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen, Landtagswahlen (nur Niederösterreich), Wahlen zum Europäischen Parlament, sowie an bundesweiten Volksabstimmungen in Österreich teilnehmen, und sich aktiv an der politischen Willensbildung in Österreich beteiligen.
Briefwahl-Möglichkeit zu österreichischen Landtagswahlen besteht seit Mitte 2007 (auch aus dem Ausland) für alle Wahlberechtigte. Seitens der Auslandsösterreicher/innen können allerdings Auslands-Niederösterreicher/innen, Auslands-Tiroler/innen und Auslands-Vorarlberger/innen nur dann an der Wahl zum Landtag ihres früheren Bundeslandes teilnehmen, wenn sie den Hauptwohnsitz vor maximal 10 Jahren vor der Landstagswahl ins Ausland verlegt haben.
Folgende Kriterien sind maßgebend:
1. Kein Hauptwohnsitz mehr in Österreich vorhanden:
„Auslandsösterreicher“ können nur auf Antrag in die Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger, die außerhalb des Bundesgebietes leben, eingetragen werden. Die Eintragung ist 10 Jahre gültig. Zuständig für die Eintragung ist jene öst. Gemeinde, in welcher der letzte Hauptwohnsitz bestand. Sollte jemand noch nie in Österreich wohnhaft gewesen sein, ist jener Ort anzugeben, wo zumindest ein Elternteil zuletzt gemeldet war. Eine ausführliche Ausfüllanleitung ist dem Antrag beigefügt.
Um für einen bestimmten Wahltermin berücksichtigt zu werden, ist die Eintragung in die Wählerevidenz bis zum jeweiligen Stichtag (meistens 1-2 Monate vor dem Wahltermin) erforderlich.
Der "Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz / Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger, die außerhalb des Bundesgebietes leben" wäre vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben zusammen mit einer Kopie des Reisepasses oder des Staatsbürgerschaftsnachweises an die für den Wohnsitz zuständige österreichische Vertretungsbehörde zu übermitteln. Der Antrag wird von dieser sodann an die zuständige österr. Gemeinde weitergeleitet.
Ist die Eintragung erfolgt, wird die Botschaft / das Konsulat vor jedem Wahlgang einen „Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte“ übermitteln. Wahlkarten werden von den österreichischen Wahlbehörden ausgestellt und entweder direkt an den Antragsteller oder via Botschaft / Konsulat weitergeleitet.
2. Hauptwohnsitz in Österreich vorhanden:
Die Eintragung in der Wählerevidenz der Gemeinde ist weiterhin aufrecht, die schriftliche Antragstellung auf Eintragung in die Auslandsösterreicher-Wählerevidenz ist nicht möglich.
Um die Stimmabgabe im Ausland zu sichern, sollte zeitgerecht der Botschaft / dem Konsulat das Interesse an Wahlen schriftlich bekannt gegeben werden.
Weitere Informationen zum Wahlrecht sowie Antragsformulare finden Sie hier:
