Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschafts-Novelle 2009
Mit 01. Jänner 2010 tritt die Novelle 2009 zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft.
Die für Auslandsösterreicher wichtigsten Neuerungen:
- Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn eine Niederlassung in Österreich nicht gegeben ist (§ 12 Z 3 StbG 1985 idF BGBl 122/2009). Dies betrifft folgende Personengruppen (§ 17 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009):
- die ehelichen Kinder des Fremden
- die unehelichen Kinder der Frau
- die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen
- die Wahlkinder des Fremden.
- Neu eingeführt wurde auch der „Auffangtatbestand“ für ÖsterreicherInnen, deren Staatsbürgerschaft durch Abstammung (oder Legitimation) sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest als unrichtig erweist und so die Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft wegfällt. (§ 59 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft nun persönlich (zuvor schriftlich) zu stellen sind (§ 19 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Allgemeine Informationen zur österreichischen Staatsbürgerschaft - einschließlich der Prinzipien des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts - finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörden (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien) bzw. das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises:
