Namensänderung
Auf österreichische StaatsbürgerInnen ist ausschließlich österreichisches Namensrecht anwendbar. Bei DoppelstaatsbürgerInnen kann es daher dazu kommen, dass der Familienname im jeweiligen Rechtsbereich anders lautet.
Mangels einer Festlegung vor der Eheschließung nimmt eine österreichische Frau automatisch den Familiennamen des Mannes an (siehe dazu Quicklink "Eheschließung").
Der Familien- und Vorname eines österreichischen Staatsbürgers, auch wenn er Doppelbürger ist, kann für den österreichischen Rechtsbereich nur durch einen Bescheid der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörde geändert werden. Bewilligungen ausländischer Behörden zur Führung eines anderen Namens sind daher in der Regel weder für die österreichischen Behörden im Inland noch für die Vertretungsbehörden rechtswirksam.
Gesetzliche Gründe für eine Namensänderung:
Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt und der Bewilligung keiner der in § 3 NÄG angeführten Gründe entgegensteht (siehe dazu: HELP-Amtshelfer).
Antragsformular
(Stand: April 2012)
