Konsulargebühren
Die Amtshandlungen der Botschaft und der Konsulate unterliegen in manchen Fällen einer Gebührenpflicht.
Alle Konsulargebühren müssen in bar (Shekel-Gegenwert des Euro-Betrages laut Konsulargebührenliste) bezahlt werden. Euro bzw. USD können nicht entgegengenommen werden.
Der Umrechnungskurs wird monatlich neu festgesetzt.
Von den Konsulargebühren befreit sind:
- Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwiderliefe.
- Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigen Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand.
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 - 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern.
- Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991.
- Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat.
Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die konsularischen Vertretungen beraten Sie diesbezüglich gerne.
