Beglaubigung
Beglaubigungen werden von der österreichischen Botschaft nur dann angefertigt, wenn die zu beglaubigenden Dokumente bzw. Unterschriften für den österreichischen Rechtsbereich bestimmt sind!
Beglaubigung von Unterschriften von Privatpersonen
Zur Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson (z.B. für Vollmachten, Kontoeröffnung etc.) ist die persönliche Vorsprache unbedingt erforderlich (Unterschrift vor dem Beglaubigungsbeamten!). Ein Reisepass ist dabei mitzubringen.
Die Konsulargebühren betragen den aktuellen NIS-Gegenwert von € 40,-- und sind bar zu entrichten.
Ausnahme: Beglaubigungen für österreichische Pensionsangelegenheiten sind gebührenfrei.
Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder Vervielfältigung
Zur Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder Vervielfältigung (Kopie) muss das Original des Dokuments und die Kopie vorgelegt werden.
Die Konsulargebühren betragen den aktuellen NIS-Gegenwert von € 40,-- und sind bar zu entrichten.
Apostille
Eine Apostille ist eine verkürzte Form der Beglaubigung von Urkunden und wird derzeit für den internationalen Rechtsverkehr von ca. 100 Ländern, darunter Österreich, angewandt. Die Form der Apostille ist standardisiert und darf nicht verändert werden. Wenn ein Land Vertragsstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens ist, dann genügt die Anbringung der Apostille durch die nach Artikel 6 des Abkommens vorgesehene Behörde.
In Österreich sind für die Ausstellung einer Apostille gemäß BGBL 28/68 unterschiedliche Behörden je nach Dokumentenart zuständig:
1. Das Legalisierungsbüro des Außenministeriums ist zuständig für Anbringung der Apostille auf allen Urkunden, die von folgenden Behörden ausgestellt wurden:
a) vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
b) vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
c) von der Bundesregierung,
d) von einem Bundesministerium,
e) vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof,
f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
g) vom Rechnungshof
2. Die Präsidenten der Landesgerichte (Ausnahmen: Handelsgericht Wien und Jugendgerichtshof Wien) bringen die Apostille auf allen Urkunden an, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind.
3. Hinsichtlich aller anderen Urkunden sind für die Anbringung der Apostille zuständig:
a) die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
b) die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.
Israelische Dokumente
Personenstands-Urkunden
Israelische Urkunden müssen zur Verwendung in Österreich mit einer Apostille (auf dem Originaldokument, angebracht von der Konsularabteilung des israelischen Außenministeriums) versehen werden. Gleiches gilt für die Verwendung österreichischer Urkunden in Israel.
Beglaubigung einer Übersetzung
- Übersetzungen von israelischen Dokumenten ins Deutsche müssen von einem israelischen Notar beglaubigt werden.
- Für Übersetzungen in Österreich wenden Sie sich bitte an einen gerichtlich beeideten Übersetzer. Die Liste der zugelassenen Übersetzer in Österreich finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at.
- Eine Beglaubigung der Übersetzung bedeutet keine inhaltliche Bestätigung der Botschaft.
Dokumente der Palästinensischen Autonomiebehörde
Für die Verwendung in Österreich müssen palästinensische Urkunden und Übersetzungen palästinensischer Dokumente ins Deutsche von der zuständigen palästinensischen Behörde (Palästinensisches Außenministerium, Konsularabteilung) beglaubigt und die Unterschrift des Beglaubigungsbeamten von der Botschaft überbeglaubigt werden.
Die Konsulargebühren betragen den aktuellen NIS-Gegenwert von € 40,-- und sind bar zu entrichten.
