Zivildienst
In Österreich besteht für junge Wehrpflichtige die Möglichkeit, aus Gewissensgründen anstelle des Militärdienstes einen Zivildienst abzuleisten, welcher derzeit 14 Monate dauert. Zivildienst kann in Österreich oder auch - über bestimmte Trägervereine in Österreich - in verschiedenen Ländern im Ausland geleistet werden. Etwa arbeiten österreichische Zivildiener über Vermittlung von Gedenkdienst-Vereinen in Auschwitz, im Holocaust-Museum in Washington, im Anne-Frank-Haus in Amsterdam und in Yad Vashem in Jerusalem. Andere arbeiten in sozialen oder Friedensprojekten, auch in Israel, etwa in Eltern- oder Behindertenheimen.
Die nebenstehenden Quicklinks führen zu Informationsquellen über den Zivildienst in Österreich allgemein und einige Auslandsdienste im Besonderen.
Mehrere Institutionen in Israel bieten interessierten Jugendlichen aus dem Ausland die Möglichkeit von Volontariaten, etwa das Österreichische Hospiz in Jerusalem, die Kibbutz-Bewegung der christliche Kibbutz Nes Ammim oder die arabische Jugend-Organisation Baladna.
Auslandspraktikum
Das Parlament hat mit 15. Dezember 2011 die sogenannte „Dienstrechts-Novelle 2011“ beschlossen. Mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und damit dem Inkrafttreten ist mit 01. Jänner 2012 zu rechnen.
Ein mit dieser Gesetzesnovelle neu geschaffener § 36e Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF normiert ausdrücklich, dass die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund unzulässig ist.
Künftig steht für die Aufnahme von Praktikanten und Praktikantinnen generell das Verwaltungspraktikum gem. § 36a VBG zur Verfügung, welches ein Ausbildungsverhältnis, aber kein Dienstverhältnis begründet, und die Auszahlung eines monatlichen Ausbildungsbeitrags vorsieht. Sonstige Kosten, etwa An- und Abreise, Unterbringung etc. werden nicht übernommen. Nähere gesetzliche Bestimmungen zum Verwaltungspraktikum sind in VBG 1948, Abschnitt Ia, §§ 36a - 36e geregelt.
Die Dauer der Auslandspraktika, das sind Verwaltungspraktika an österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, ist auf maximal drei Monate beschränkt (Ausnahmen sind für verpflichtende Berufspraktika vorgesehen – etwa 22 Wochen für Fachhochschulen).
WICHTIG: Nach Ableistung eines Auslandspraktikums an einer Vertretungsbehörde ist es nun nicht mehr möglich, zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Verwaltungspraktikum (in der Zentrale) zu absolvieren, da das BMeiA in der Zentrale nur Verwaltungspraktikanten für die gesetzlich mögliche Maximaldauer von 12 Monaten aufnimmt.
Eine umfassende Neuregelung der Aufnahme von AuslandspraktikantInnen ist in Ausarbeitung.

