Wahlen
ÖsterreicherInnen, die eine Wahlkarte besitzen, können bei Bundes-, Europa- und gewissen Landtagswahlen ihre Stimme an der Botschaft abgeben.
Nähere Informationen darüber erhalten Sie bei der Botschaft oder unter den nebenstehenden Quicklinks.
Volksbegehren Bildungsinitiative 3.-10. November 2011
Die Abhaltung von Volksbegehren ist im Volksbegehrengesetz 1973 BGBl. 1973/344, in der Fassung von BGBl. I Nr. 43/2011, geregelt: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000532
Beim „Volksbegehren Bildungsinitiative“ sind alle österreichischen Staatsbürger/innen, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes (10. November 2011) das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag (29. September 2011) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren und in einer Gemeinde des Bundesgebietes einen Hauptwohnsitz haben, berechtigt, das Volksbegehren während des Eintragungszeitraumes (3. - 10. November 2011) zu unterstützen.
Auslandsösterreicher/innen (österreichische Staatsbürger/innen mit Hauptwohnsitz im Ausland) sowie in Österreich lebende EU-Bürger/innen sind daher nicht zur Eintragung berechtigt. Auch eine Teilnahme vom Ausland aus ist bei Volksbegehren – anders als bei Bundeswahlen – nicht möglich.
Nur stimmberechtigte österreichische Staatsbürger/innen mit Hauptwohnsitz in Österreich können mit ihrer Unterschrift in einer bei den Gemeinden (Magistraten) aufliegenden Eintragungsliste das Volksbegehren unterstützen. Wenn sie sich während der Eintragungswoche nicht in ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde, aber in Österreich aufhalten, ist eine Unterstützung des Volksbegehren mittels Stimmkarte zulässig. Dafür gilt Folgendes:
Ein Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte muss bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz man geführt wird (Hauptwohnsitz), mündlich oder schriftlich (auch per Telefax, falls bei der Gemeinde vorhanden, oder per E-Mail oder Internetmaske der Gemeinde) gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig! Beim mündlichen Antrag muss zur Feststellung der Identität ein Dokument (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch den Meldezettel) vorgelegt werden, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise (z.B. durch Angabe einer Passnummer) glaubhaft gemacht werden.
Mit der Stimmkarte kann man während der Eintragungswoche (3. - 10. November 2011) in allen österreichischen Gemeinden in jedem Eintragungslokal – während der dort festgesetzten Eintragungszeiten – seine Unterstützung mittels Unterschrift in der dort aufliegenden Eintragungsliste abgeben.
Unterstützungswillige, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit im Besitz einer Stimmkarte sind, können auf Wunsch von der Eintragungsbehörde in der jeweiligen Gemeinde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufgesucht werden.
Nähere Informationen zum „Volksbegehren Bildungsinitiative“ finden sich auf der Website des BMI http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/volksbegehren/vb_xx_periode/bildungsini/start.aspx sowie bei den Magistrats- und Gemeindeämtern.

