Beglaubigungen
Beglaubigungen über Antrag von Ausländern werden nur dann durchgeführt, wenn die Beglaubigung zur Vorlage bei einer österreichischen Behörde benötigt wird.
- Beglaubigung einer privaten Unterschrift, die an der Botschaft geleistet wird.
- Beglaubigung von Siegel und Unterschrift des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten für iranische Behördengänge.
- Beglaubigung von Siegel und Unterschrift des iranischen Außenministeriums.
Da zwischen Österreich und dem Iran keine Erleichterungen im Beglaubigungswesen bestehen, ist die volle diplomatische Beglaubigung anzuwenden. Im diesem Sinne müssen Urkunden vom iranischen Aussenministerium zwischenbeglaubigt und von der Botschaft überbeglaubigt bzw. letztbeglaubigt werden. - Vidimierung: Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück. (= Kopiebeglaubigung)
- Die Konsulargebühr beträgt jeweils € 30 zu zahlen in Landeswährung.
- Für die Beglaubigung ist die persönliche Vorsprache und die Ausweisleistung unbedingt erforderlich.
- Die Botschaft kann keine Übersetzungen anfertigen.
- Die Richtigkeit oder Genauigkeit einer Übersetzung liegt nicht im Veranwortungsbereich der Botschaft.
- Die Botschaft ist nicht für den Inhalt einer vorgelegten Urkunde verantwortlich.
Zur Beglaubigung von iranischen Universitätszeugnissen und Diplome ist es erforderlich, dass zuvor das iranische Original oder die Kopie des Originals vom iranischen Wissenschaftsministerium bzw. Gesundheitsministerium oder die freie Azad Universität durch Siegel und Unterschrift bestätigt wird!
