Eheschließung
Für Eheschließungen in Estland wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Wohnorts. Ausländer ohne ständigen Wohnsitz in Estland können nur nach Zustimmung des örtlichen Standesamtes heiraten.
Die Österreichische Botschaft Tallinn, wie auch alle anderen österreichischen Vertretungsbehörden, kann keine Eheschließungen vornehmen.
Ein österreichischer Staatsbürger muß folgende Dokumente vorlegen:
- Ehefähigkeitszeugnis aus Österreich
- Geburtsurkunde
- Falls geschieden oder verwitwet, ein entsprechendes Zeugnis darüber
Alle Dokumente müssen eine Apostille aus Österreich haben und ins Estnische übersetzt sein. Die Übersetzungen müssen notariell beglaubigt sein.
Es ist notwendig, gemeinsam am hiesigen Standesamt den Antrag zu stellen.
Wartezeit ca. ein Monat
Empfehlungen: Da das estnische Namensrecht anders als das österreichische Namensrecht gestaltet ist, wird Ihnen empfohlen, mit dem zuständigen Magistrat bei ziviler Eheschließung oder bei den zuständigen kirchlichen Behörden bei ausschließlich kirchlicher Heirat vor Eheschließung hinsichtlich der Namensführung Kontakt aufzunehmen.
Eheschließung im Ausland
Eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird. ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach dem Recht des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden. Diese Formvorschriften können bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich erfragt werden. Auch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind für weitere Informationen gerne behilflich.
Will ein österreichischer Staatsbürger im Ausland heiraten, bedarf er nach den Gesetzen des Gastlandes in manchen Fällen eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer sechs Monate). Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Für die Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.
Auch wenn die ausländischen Heiratsbehörden kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens wichtig sein. In Vorbereitung auf die Eheschließung im Ausland wird auch empfohlen, sich vorab beim zuständigen Standesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen zu lassen.
Ab 01. November 2013 wird voraussichtlich ein Ehefähigkeitszeugnis nur mehr für Eheschließungen in Deutschland und Italien relevant bleiben. Eine „Familienstandsbescheinigung“ ist derzeit in Planung und soll das Ehefähigkeitszeugnis ersetzen. Die Website wird vor der geplanten Änderung im November 2013 dahingehend auf den neuesten Stand gebracht werden.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt VOR der Ehe abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Wird vor oder bei der Eheschließung keine Namensbestimmung vorgenommen, so behält jeder der Eheleute seinen Namen. Eine nachfolgende Namenserklärung ist während aufrechter Ehe auch Jahrzehnte später , allerdings nur einmal, möglich. Dieser rechtliche Rahmen ist unabhängig davon zu sehen, ob die Eheschließung im In- oder Ausland stattgefunden hat.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für eine Gültigkeit der Heiratsurkunde in Österreich ist nämlich eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch einen beeideten Gerichtsdolmetsch in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Weiterführende Informationen und Links zu den zuständigen Behörden finden sich unter
