Waffen
Personen mit Wohnsitz in Schweden dürfen Schusswaffen und Munition nach Österreich im Rahmen einer Reise persönlich transportieren, sofern diese Waffen in einem ordnungsgemäß ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und die zuständige österreichische Behörde eine Bewilligung erteilt hat.
Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Mitbringen von Schusswaffen und Munition kann
- entweder direkt bei der Behörde in Österreich, das ist die Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, die für den beabsichtigten Aufenthaltsort oder – im Falle einer Durchreise – die Grenzübertrittstelle örtlich zuständig ist,
- oder bei der nächsten konsularischen Vertretung eingebracht werden.
Keine Bewilligung ist erforderlich für
- Jäger, für bis zu drei Schusswaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen und dafür bestimmte Munition, und
- Sportschützen, für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen in einem von den zuständigen schwedischen Behörden ausgestellten Europäischen Waffenpass eingetragen sind und die Betroffenen den konkreten Anlass der Reise (z. B. bestimmte Jagd- oder Sportausübung) nachweisen.
Das österreichische Waffengesetz 1996 sieht eine Einteilung der Schusswaffen in vier Kategorien vor:
- Kategorie A - Verbotene Schusswaffen
- Kategorie B - Genehmigungspflichtige Schusswaffen
- Kategorie C - Meldepflichtige Schusswaffen
- Kategorie D - Sonstige Schusswaffen
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen der einzelnen Kategorien werden nachfolgend kurz dargestellt.
A - Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
Die Waffenbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion) erstellt Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen.
B - Genehmigungspflichtige Schusswaffen
Dazu gehören Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver), halbautomatische Schusswaffen ( Selbstladeflinten, Selbstladebüchsen, auch Kleinkaliber) und Repetierflinten, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Für den Erwerb und den Besitz ist ein Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte erforderlich.
Waffenpass:
Dieser berechtigt zum Erwerb, Besitz und Führen von genehmigungspflichtigen, meldepflichtigen und sonstigen Schusswaffen.
Voraussetzung : Vollendung des 21. Lebensjahres, Verlässlichkeit und Bedarf
Kosten für den Erwerb: 13 € Antragsgebühr und 87 € Verwaltungsabgabe
Waffenbesitzkarte:
Diese berechtigt zum Erwerb und Besitz - nicht aber zum Führen! - von genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Voraussetzungen: Vollendung des 21. Lebensjahres, Verlässlichkeit und Bedarf
Kosten für den Erwerb: 13 € Antragsgebühr und 43 € Verwaltungsabgabe
C - Meldepflichtige Schusswaffen
Dazu gehören Gewehre mit gezogenem Lauf, sofern sie nicht unter die Kategorie A und B fallen. Erwerb und Besitz sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und kein Waffenverbot haben, ohne waffenrechtliche Urkunde erlaubt. Sie müssen jedoch binnen vier Wochen bei einem österreichischen Waffenhändler gemeldet werden.
D - Sonstige Schusswaffen
In diese Kategorie fallen alle nicht verbotenen oder genehmigungspflichtigen Schusswaffen mit glattem Lauf, die darüber hinaus auch nicht zum Kriegsmaterial zählen (beispielsweise die typischen Jagd(schrot)flinten). Erwerb und Besitz von meldepflichtigen Schusswaffen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und kein Waffenverbot haben, ohne waffenrechtliche Urkunde erlaubt.
Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat:
Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU dürfen Schusswaffen und dazugehörige Munition in das österreichische Bundesgebiet mitbringen, sofern diese Waffen in einem auf den Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und deren Mitbringen von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.
Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Mitbringen von Schusswaffen und Munition kann vom Antragsteller entweder direkt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder der Bundespolizeidirektion eingebracht werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, nach der Grenzübertrittstelle.
Er kann in Alternative auch über die österreichische Vertretungsbehörde eingebracht werden. In diesem Fall wird der Antrag samt dem Europäischen Feuerwaffenpass des Antragstellers an die zuständige inländische Behörde weitergeleitet.
Keine Bewilligungen benötigen
- Jäger für bis zu drei Schusswaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
- Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen in einem vom Wohnsitzstaat ausgestellten Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweisen kann.
