Wehrpflicht
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Suchwort "Stellung" im Amtshelfer der Republik Österreich.
Meldepflicht im Ausland:
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegt haben, müssen den jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für ihren Ort zuständigen konsularischen Vertretung bekannt geben.
Die Meldepflicht gilt nicht für Wehrpflichtige,
- deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
- die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
Die Rückverlegung des Aufenthalts nach Österreich ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen mittels nachstehendem Formular dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Wehrpflichtig sind u. a. alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Meldepflicht entsteht daher für männliche österreichische Staatsbürger, die bisher im Ausland gelebt haben, mit Erreichung des 18. Lebensjahrs.
