Namensänderung
Für österreichische Staatsbürger richtet sich die Namensführung von Ehegatten ausschließlich nach den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen.
Grundsätzlich wird gemäß § 93 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) der Familienname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen.
Sollte die Ehefrau die Beibehaltung ihres Mädchennamens bzw. die Führung eines Doppelnamens (wobei der Mädchenname voran- oder hintangestellt werden kann) bzw. der Ehemann die Annahme des Familiennamens der Ehefrau (allenfalls unter Führung eines Doppelnamens) wünschen, wäre dies im Falle einer Eheschließung in Schweden vor der Eheschließung in einer öffentlichen bzw. öffentlich beglaubigten Urkunde festzuhalten.
Automatische Doppelnamensführungen oder Beibehaltung des Mädchennamens werden von den österreichischen Behörden nicht ohne weiteres anerkannt.
Sollten Sie Fragen zu Änderungen des Familiennamens oder Vornamens haben, finden Sie wichtige Informationen im österrichen Amtshelfer.
