Eheschließung
Die Österreichische Botschaft Stockholm, wie auch alle anderen österreichischen Vertretungsbehörden, kann keine Eheschließungen vornehmen.
Für Eheschließungen in Schweden wenden Sie sich bitte an das österreichische Standesamt und/oder an das schwedische Standesamt (Skatteverket). AusländerInnen ohne ständigen Wohnsitz in Schweden können nur nach Einholung eines österreichischen Ehefähigkeitszeugnisses und Zustimmung des schwedischen Standesamtes in Schweden heiraten.
Empfehlung: Da das schwedische Namensrecht anders als das österreichische Namensrecht gestaltet ist, wird Ihnen dringend empfohlen, mit dem österreichischen Standesamt vor Eheschließung hinsichtlich der Namensführung Kontakt aufzunehmen.
Eheschließung im Ausland (allgemein)
Eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird. ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach dem Recht des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden. Diese Formvorschriften können bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich erfragt werden. Auch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind für weitere Informationen gerne behilflich.
Will ein/e österreichischer StaatsbürgerIn im Ausland heiraten, bedarf er/sie nach den Gesetzen des Gastlandes in manchen Fällen eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer sechs Monate). Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Für die Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich eine/r der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keine/r der Verlobten seinen/ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich eine/r der Verlobten seinen/ihren letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.
Auch wenn die ausländischen Heiratsbehörden kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens wichtig sein. In Vorbereitung auf die Eheschließung im Ausland wird auch empfohlen, sich vorab beim zuständigen Standesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen zu lassen.
Ab 01. November 2013 wird voraussichtlich ein Ehefähigkeitszeugnis nur mehr für Eheschließungen in Deutschland und Italien relevant bleiben. Eine „Familienstandsbescheinigung“ ist derzeit in Planung und soll das Ehefähigkeitszeugnis ersetzen. Die Website wird vor der geplanten Änderung im November 2013 dahingehend auf den neuesten Stand gebracht werden.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt VOR der Ehe abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Wird vor oder bei der Eheschließung keine Namensbestimmung vorgenommen, so behält jede/r der Eheleute seinen/ihren Namen. Eine nachfolgende Namenserklärung ist während aufrechter Ehe auch Jahrzehnte später, allerdings nur einmal, möglich. Dieser rechtliche Rahmen ist unabhängig davon zu sehen, ob die Eheschließung im In- oder Ausland stattgefunden hat.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem/r österreichischen und einem/r ausländischen PartnerIn vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für eine Gültigkeit der Heiratsurkunde in Österreich ist nämlich eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch eine/n beeidete/n GerichtsdolmetscherIn in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Weiterführende Informationen und Links zu den zuständigen Behörden finden sich unter http://www.help.gv.at
Stand: Mai 2013
