Einreisebestimmungen
1. Bulgarische StaatsbürgerInnen:
Bulgarische StaatsbürgerInnen benötigen für Ihre Einreise nach Österreich ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis).
2. Visapflichtige Drittstaatangehörige:
Visapflichtige AusländerInnen mit ständigem Wohnsitz in Bulgarien können ihren Visaantrag bei der österreichischen Botschaft Sofia stellen:
Zur Beantragung eines Visums ist grundsätzlich einmal die persönliche Vorsprache des Antragstellers in der Botschaft erforderlich.
Eine Bearbeitung des Visums kann erst nach vollständiger Vorlage aller von der Behörde geforderten Unterlagen erfolgen.
Visaanträge sollen mindestens 3 Wochen vor Reisebeginn gestellt werden.
Ein erteiltes Visum kann nicht in Österreich verlängert werden!
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erforderlich sind:
- Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Antragsformular
- Ein aktuelles Passfoto
- Reisepass (Gültigkeit mindestens drei Monate länger als beantragter Sichtvermerk, muß in den vergangenen zehn Jahren ausgestellt worden sein und mindestens noch zwei leere Seiten aufweisen) inklusive
- Kopien der relevanten Seiten des Reisepasses und der bisherigen Schengen-Visa
- Berechtigung zum Daueraufenthalt in Bulgarien („licna karta“)
Zusätzlich erforderlich:
1. Für touristische Reisen:
- Hotelreservierung
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (Kreditkarten, Bankauszüge, etc.) + Gehaltsbestätigung des Arbeitgebers
- Reise-, Kranken- und Unfallversicherung inklusive Reparitierungskosten (Deckungssumme mindestens € 30.000,--) bzw. EU-Urlaubskrankenschein (Europäische Krankenversicherungskarte)
- Zug- bzw. Flugreservierung oder grüne Versicherungskarte bei Reisen mit PKW
2. Für Geschäftsreisen:
- Von der Firma unterzeichnete Einladung auf Firmenpapier im Original, aus welcher der genaue Reisezweck, die Reisedaten und der Name, das Geburtsdatum und Passnummer des eingeladenen Geschäftspartners hervorgehen. (Angaben wie „Besprechungen, Verhandlungen, Dienstreise", ect. sind nicht ausreichend)
- Firmenbuchauszug
- Verpflichtungserklärung der österreichischen Firma (vom berechtigten Firmenvertreter abzugeben an der örtlichen zuständigen Inlandsbehörde), falls vom Antragsteller nicht genügend Eigenmittel nachgewiesen werden, oder die österreichische Firma für die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Antragstellers in Österreich entstehen, aufkommt.
- Zug- bzw. Flugticket
3. Für (private) Besuchsreisen:
- Verpflichtungserklärung des Einladenden (vom Einlader abzugeben an der örtlichen zuständigen Inlandsbehörde) falls vom Antragsteller nicht geügend Eigenmittel nachgewiesen werden, oder der Einladende für die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Antragstellers in Österreich entstehen, aufkommt.
- Reise-, Kranken- und Unfallversicherung inklusive Reparitierungskosten (Deckungssumme mindestens € 30.000,--) bzw. EU-Urlaubskrankenschein (Europäische Krankenversicherungskarte)
- Zug- bzw. Flugticket
Konsulargebühren
Die Konsulargebühren sind bei Antragstellung zu entrichten und werden auch im Falle einer Ablehnung nicht zurückgezahlt. Die Ausfolgung des Visums kann erst nach Bezahlung der Konsulargebühr erfolgen.
Die Konsulargebühren betragen:
- Flughafentransitvisum (Visum A): 60 Euro
- Reisevisum (Visum C): 60 Euro
- Aufenthaltsvisum (Visum D): 100 Euro
Für bestimmte Drittstaatsangehörige beträgt die Visumgebühr 35 Euro.
Gebührenfrei sind unter anderen:
- Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken
- Bestimmte Forscher, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bewegen
- Begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (d.h. grundsätzlich Ehegatten und Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, EU- und EWR-Bürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen)
Antragsformular für Visa in deutscher Sprache
Antragsformular für Visa in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache
Minderjährige ohne Begleitung
Es wird empfohlen, dass Minderjährige, die ohne Begleitung nach Österreich reisen möchten, eine deutsch- oder englischsprachige Bestätigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, worin bestätigt wird, dass die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Ausreise zustimmen, mit sich führen. In der Bestätigung sollen die Namen und Geburtsdaten des Kindes und der Eltern sowie Telefonnummer und Adresse der Eltern und des Unterkunftgebers in Österreich, bei dem das Kind wohnen wird, angegeben sein.
Zoll
Waren, die innerhalb der Europäischen Union (EU) eingekauft werden, befinden sich im freien Verkehr der Union. Umsatzsteuer und allfällige andere Abgaben (z.B. Alkohol- oder Tabaksteuer) sind grundsätzlich im Kaufpreis enthalten und werden in jenem EU-Land erhoben, in dem die Ware gekauft wird. Derart erworbene Waren können Sie in ihrem Reisegepäck innerhalb der EU (zu beachten sind allerdings gewisse Besonderheiten) frei bewegen.
Dieses Prinzip gilt für den gesamten privaten Warenverkehr mit zwei Ausnahmen:
- Beim Kauf neuer Kraftfahrzeuge müssen Sie die Erwerbsteuer bezahlen
- Tabakwaren oder alkoholische Getränke sind nur so weit abgabenfrei, als sie Ihrem Eigenbedarf dienen. Bei Überschreiten der folgenden Richtmengen müssen Sie darlegen, dass die Waren tatsächlich Ihrem Eigenbedarf dienen:
Zigaretten: 800 Stück
Zigarillos: 400 Stück
Zigarren: 200 Stück
Rauchtabak: 1 kg
Spirituosen: 10 Liter
Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein): 90 Liter
Bier: 110 Liter
andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 %vol.: 20 Liter
Nähere Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website des Österreichischen Finanzministeriums.
Waffen
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich zur Mitnahme der darin eingetragenen Schusswaffen (und der dazugehörigen Munition) in andere EU-Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus ist die Bewilligung der zuständigen Behörde des EU-Staates, in den diese Waffen mitgebracht werden, notwendig (in Österreich bei der Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, die für den beabsichtigten Aufenthaltsort örtlich zuständig ist, bzw. im Falle einer Durchreise bei der jeweiligen Grenzübertrittstelle; ein Antrag kann auch bei der nächsten konsularischen Vertretung eingereicht werden).
Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht bestehen für
- Jäger (für bis zu drei Schusswaffen (ausgenommen Faustfeuerwaffen) und dafür bestimmte Munition) und
- Sportschützen (für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition), wenn deren Waffen in einen Europäischen Waffenpass eingetragen sind und die Betroffenen den konkreten Anlass der Reise (z.B. bestimmte Jagd- oder Sportausübung) nachweisen können.
(Stand 05.02.2013)
