Eheschließung
Eine von einem österreichischen Staatsbürger in Bulgarien geschlossene standesamtliche Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung in Bulgarien vorgesehenen Formvorschriften eingehalten werden.
Eine Registrierung der in Bulgarien geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Die ausländische Heiratsurkunde sollte vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch einen beeideten Gerichtsdolmetsch in Österreich in die deutsche Sprache übersetzt werden
Beim bulgarischen Standesamt vorzulegende Unterlagen
Von den bulgarischen Behörden wird bei standesamtlichen Eheschließungen ein Ehefähigkeitszeugnis, gültig für sechs Monate, verlangt. Für dessen Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat bzw. hatte. Hatte der Verlobte nie einen Aufenthalt in Österreich, so ist das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt Wien Innere Stadt zu beantragen. Es sollte ein internationales Ehefähigkeitszeugnis beantragt werden, welches zur Vorlage in Bulgarien mit einer Apostille versehen sein muss. In Vorbereitung auf die Eheschließung im Ausland wird auch empfohlen, sich vorab beim zuständigen Standesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen zu lassen.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Eine Erklärung über den Familiennamen erst nach Eheschließung ist nicht möglich.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Weitere Informationen zum Thema Heirat im Ausland und die dafür benötigten Unterlagen finden Sie im HELP-Amtshelfer.
