Die österreichische Staatsbürgerschaft
Allgemeines
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger war.
Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine Fremde/einen Fremden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ihren Ehegatten/seine Ehegattin und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Leihmutterschaft - wichtige Informationen
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten; §2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992. Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft. Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird von jener Gemeinde/österreichischen Vertretungsbehörde über Antrag ausgestellt, in der die/der Betroffene ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für Erwachsene:
I) unbedingt erforderliche Unterlagen
- Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Antragstellers und, falls zutreffend, Verleihungsbescheid
- Meldebestätigung, Aufenthaltserlaubnis, Personalausweis für in Bosnien und Herzegowina ansässige Ausländer
- Erklärung
II) falls erforderlich/zutreffend sind weiters folgende Unterlagen vorzulegen
- Heiratsurkunde des Antragstellers
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
Ø wenn StBN nicht vorhanden:
bei Erwerb durch Abstammung Geburtsurkunden der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils
bei Erwerb durch Verleihung: Verleihungsbescheid der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Nachweis eines akademischen Grades
III) bei einer Namensänderung sind zusätzlich vorzulegen
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis wenn vorhanden
- Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde des Antragstellers oder behördlicher Bescheid über die Namensänderung (aus anderen Gründen als Verehelichung)
Im Falle der Vertretung ist eine VOLLMACHT vorzulegen!
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer REISEPASS oder PERSONALAUSWEIS vorzuweisen !
Fremdsprachige Urkunden sind in eine der Vertretungsbehörde geläufige Sprache (deutsch oder englisch) zu übersetzen und mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Die Gebühr von 48,00 Euro (= 94,00 BAM) gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei Antragstellung zu entrichten.
Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist der Nachweis für die Staatsangehörigkeit eines Kindes. Hinweis: Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen, ist nur nach einer bereits erfolgten Geburtsanmeldung möglich. Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist. Ein uneheliches Kind, das nach dem 1. Jänner 1983 geboren ist, erwirbt sie, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist.
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige Kinder:
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige KINDER, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) unbedingt erforderliche Unterlagen
· Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
· amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers; wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
· Geburtsurkunde des Kindes
· Geburtsurkunden der Eltern
· Meldebestätigung, Aufenthaltserlaubnis, Personalausweis für in Bosnien und Herzegowina ansässige Ausländer
· Erklärung betreffend das minderjährige Kind
I.a) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE AUFRECHT ist zusätzlich:
· Heiratsurkunde der Eltern
· Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE NICHT mehr AUFRECHT ist, zusätzlich:
· Scheidungsurkunde samt Sorgerechtsbeschluss, gegebenenfalls Sterbeurkunde
· Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.c) wenn das Kind UNEHELICH geboren wurde zusätzlich:
· Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter oder Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Eheschließung der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
· Heiratsurkunde der Eltern
· Staatsbürgerschaftsnachweis/e der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
· wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die AntragstellerIn nicht obsorgeberechtigt, ist die VOLLMACHT des OBSORGEBERECHTIGTEN vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beide Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Fremdsprachige Urkunden sind in eine der Vertretungsbehörde geläufige Sprache (deutsch oder englisch) zu übersetzen und mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Die Gebühr von 48,00 Euro (= 94,00 BAM) gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei Antragstellung zu entrichten.
Konsulargebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
Formulare
Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Reisepass, Personalausweis) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis.
Achtung! Zuerst Meldezettel auf neuen Namen ändern lassen.
mitzubringende Dokumente:
- aktueller Meldezettel
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis
- amtlicher Lichtbildausweis
Weitere Informationen finden Sie unter
DoppelstaatsbürgerInnen; Möglichkeit der Familiennamensänderung (-Angleichung)
Österreichische Staatsbürger haben grundsätzlich ein Recht auf Änderung ihres Namens gem. 'Namensänderungsgesetz (NÄG).
notwendige Unterlagen:
- Antragsformular oder formloser schriftlicher Antrag,
- Meldebestätigung,
- Geburtsurkunde,
- Heiratsurkund(en),
- Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung,
- Staatsbürgerschaftsnachweis(e),
- amtlicher Lichtbildausweis,
- allf. urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades.
Bei Antragstellung ist vom Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit sowie die gewünschte ausländische Namensführung urkundlich zu belegen (z. B. Geburtsurkunde, Kopie des ausländischen Reisepasses).
Die Namensänderung muss danach diversen Behörden mitgeteilt werden (Führerschein, Reisepass, Sozialversicherungsträger etc.)
Gebühren: Antragsgebühr EUR 13,20, Bewilligung EUR 515,50 (EUR 352,50 Bundesgebühr sowie EUR 163 Bundesverwaltungsabgabe), sowie weitere Gebühren für allfällige zusätzliche Dokumente.
Für österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die im Ausland geführte Form, die dem österreichischen Recht an sich fremd ist, auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/06/0021, 14.07.2005) möglich.
Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigen, nach beiden Personalstatuten denselben Namen zu führen, stellt demnach einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 NÄG dar, d. h. wenn der Antragsteller nach beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat und mit der Namensänderung das Ziel verfolgt, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen. Zu prüfen ist allerdings ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der AÖ-Webseite.
Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
Ein österr. Staatsbürger, der um eine fremde Staatsangehörigkeit ansucht, verliert die österr. Staatsbürgerschaft mit dem Erwerb der fremden Nationalität. Minderjährige, eheliche Kinder verlieren in der Regel ebenso ihre österreichische Staatsbürgerschaft (auf Grund dessen, dass die Eltern die ihrige verlieren).
2) Eintritt in die Militärkräfte eines fremden Staates:
Ein Österreicher, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, verliert dadurch die österr. Staatsbürgerschaft.
3) Entziehung:
Ein österr. Staatsbürger, der für einen fremden Staat arbeitet und die Interessen und den Ruf der Republik Österreich (dadurch) schädigt, verliert die österr. Staatsbürgerschaft. Weiters verlieren neueingebürgerte Österreicher, die ihre alte Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre zurücklegen, ihre neuerworbene österr. Staatsbürgerschaft wieder.
4) Verzicht:
Ein österr. Staatsbürger kann, unter bestimmten Umständen, auf seine österr. Staatsbürgerschaft verzichten.


