Adoption
Genaue Informationen über die Adoption in Österreich finden Sie unter
Auslandsadoption
Eine im Ausland erfolgte rechtswirksame Adoption bedarf keiner ausdrücklichen Anerkennung in Österreich. Eine allgemeine Bestätigung, dass eine im Ausland erfolgte Adoption für den österreichischen Rechtsbereich wirksam ist, wird nicht erstellt, d.h. eine im Ausland abgeschlossene Adoption wird im Inland nicht förmlich anerkannt.
Werden bei einer Behörde Anträge auf Grund der ausländischen Adoption gestellt (z. B.: Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft), so prüft die befasste Behörde lediglich, ob die Adoption rechtswirksam und anzuerkennen ist.
Als Voraussetzungen für die Anerkennung einer Auslandsadoption wird geprüft, ob die internationale Zuständigkeit der ausländischen Behörde (Gericht), die die Adoption durchgeführt hat, gegeben ist - diese ist der Fall, wenn
- die Adoption durch die Heimatbehörden des Kindes durchgeführt wurde,
- kein Verstoß gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (z.B. Doppelehe, Kinderarbeit) vorliegt.
Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption für Österreich ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Dem Übereinkommen gehören bereits eine Reihe europäischer, südamerikanischer und asiatischer Staaten an.
Die zuständigen österreichischen zentralen Behörden sind die jeweiligen Landesregierungen, die von Adoptiv-WerberInnen auf jeden Fall kontaktiert werden sollten.
Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es je nach Herkunftsland unterschiedliche Bedingungen. Da sich die Bedingungen der Herkunftsländer für die Adoption häufig ändern, ist es sinnvoll, genauere Informationen zu einem bestimmten Land von den Adoptionsvermittlungsstellen der freien Verbände als auch bei den jeweiligen Jugendämtern Ihres Bundeslandes einzuholen.
Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes wird durch die Adoption nicht berührt. Ein minderjähriges, ausländisches Kind, das von einem/einer österreichischen StaatsbürgerIn adoptiert wird, hat jedoch einen Rechtsanspruch, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Ein Adoptivkind eines/einer österreichischen StaatsbürgerIn genießt zwar in Österreich Niederlassungsfreiheit, vor der Einreise eines im Ausland adoptierten Kindes ist es trotzdem erforderlich, ein Visum D bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen.
Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes.
Amt der Wiener Landesregierung
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
