Mitnahme von Waffen
Für die Mitnahme einer Schusswaffe und dafür vorgesehener Munition aus EU-Staaten nach Österreich oder umgekehrt benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Schusswaffe eingetragen ist, sowie eine Bewilligung für die Mitnahme dieser Waffe.
Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
Aus Nicht-EU-Staaten dürfen Reisende mit Wohnsitz in Österreich genehmigungspflichtige Schusswaffen (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können.
Reisende mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Mitbringen von Schußwaffen und Munition kann vom Antragsteller entweder direkt bei der zuständigen inländischen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) oder bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Diese leitet den Antrag samt dem Europäischen Feuerwaffenpaß des Antragstellers an die zuständige inländische Behörde weiter. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, nach der Grenzübertrittstelle.
Beachten Sie bitte, dass die Einfuhr bestimmter Waffen (z. B. Pumpguns) generell verboten ist.
Keine Bewilligung benötigen:
- Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition, und
- Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen mit Schutzfunktion wird diese Bewilligung auch an der Grenzübergangsstelle oder durch die Waffenbehörde erster Instanz erteilt.
