Visagebühren
Für die Bearbeitung der Visumanträge wird je nach Art des beantragten Visums eine Gebühr in Höhe von 35 EUR = BAM 70,-- oder 100,-- EUR = BAM 196,-- erhoben, welche auch im Falle der Ablehnung einer Visumserteilung nicht refundiert wird.
Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit, sofern die entsprechenden Nachweise (Belege zum Verwandtschaftsverhältnis etc.) vorgelegt wurden:
1. Enge Verwandte (= Ehepartner, Kinder – auch Adoptivkinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder) von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, welche in Österreich rechtmäßig wohnhaft sind;
2. Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Bosnien und Herzegowina gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen in Österreich teilnehmen;
3. Mitglieder des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina und der Staatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumspflicht befreit sind;
4. Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen;
5. Kinder unter 6 Jahren;
6. Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;
7. Personen, die schriftliche nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;
8. Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;
9. Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
10. Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;
11. Journalisten
12. Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften in Österreich besuchen;
13. Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;
14. LKW- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in Bosnien und Herzegowina angemeldet sind;
15. Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten nach Österreich eingesetzt werden;
16. Rentner und Pensionäre;
17. Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen.
