Visa für LKW-Chauffeure für den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Bosnien und Herzegowina und Österreich
Erforderliche Unterlagen:
1. vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes und vom/von der AntragstellerIn eigenhändig unterfertigtes Visa-Antragsformular
- 2 aktuelle Passfotos in Farbe gemäß den geltenden ICAO-Vorschriften
- räumlich und zeitlich gültiger Reisepass (Pass darf nicht älter als zehn Jahre Alt sein und muss mindestens drei Monate länger gültig sein als der beantragte Sichtvermerkszeitraum). Pro einzuklebender Sichtvermerksmarke A/C müssen zwei leere Seiten im Reisepass zur Verfügung stehen. Sichtvermerksmarke D nur eine Seite.
- 1 Kopie des Reisepasses des/der Antragstellers / Antragstellerin (Datenseite sowie frühere Schengenvisa)
- Arbeitsbuch im Original plus eine gut lesbare Kopie
- M 2 – Formblätter im Original plus eine gut lesbare Kopie
- Chauffeurslizenz (Verkehrsministerium)
- Schriftliche Bestätigung der Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten
8. Nachweis der Geschäftsbeziehungen mit einem österreichischen Unternehmen, CEMT-Bestätigungen oder Kooperationsvertrag sowie der ausreichenden finanziellen Mittel inkl. Zeichnungsbefugnis für allfällige Firmenkonten, Registrierung der Firma für Einzelfahrten oder eine elektronische Verpflichtungserklärung (sh. Informationen unter Punkt allgemeine Informationen) einer österreichischen Firma für längerfristige Visa.
9. Bei Fahrern für Linienbusse: Kopie der österr. Konzession für den Linienverkehr.
10. Reisekrankenversicherung für den beantragten Reise- bzw. Aufenthaltszeitraum mit einer Mindestdeckungssumme von € 30.000,-- und dem örtlichen Geltungsbereich „Schengener Staaten“
11. Visa sind gebührenfrei
Die Botschaft behält sich vor, in einzelnen Fällen wenn Zweifel am tatsächlichen Reisegrund vorliegen, die Visa-Werber zu einem ausführlichen Gespräch einzuladen, bei dem weitere Unterlagen zur Bestätigung der gemachten Angaben vorgelegt werden können.
Zur Beantragung eines Visums ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Anträge können Montag-Donnerstag, 8-12 Uhr, ausgenommen österreichische oder bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage persönlich an der Botschaft eingebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zu bestehenden Visaanträgen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur nach persönlicher Vorsprache bzw. schriftlicher Anfrage des Visawerbers oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigen Person erteilt werden können.
Bitte schicken Sie der Botschaft weder die Originale der Unterlagen noch Faxe oder sonstige Nachweise, außer wenn dies ausdrücklich gefordert wird. Die oben angeführten Unterlagen sind anlässlich der persönlichen Vorsprache von den Antragstellern vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Visa die zu entrichtende Visabearbeitungsgebühr die einzig erforderliche Zahlung an die Botschaft ist und die Ausgabe der Antragsformulare gratis erfolgt. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, da ein allfälliger Verbesserungsauftrag das Verfahren verlängert.
Erstmalige Antragstellung eines österreichischen Schengenvisums: maximale Gültigkeit = konkrete Reisedauer!
Bitte berücksichtigen Sie bei den Reiseplanungen auch die Bearbeitungszeit (derzeit mindestens zwei Arbeitstage).
Sollten Sie einen Verbesserungsauftrag (grünes Formblatt) erhalten haben können Sie die nachgeforderten Unterlagen bei der Botschaft von Montag bis Donnertag zwischen 08.00 und 09.00 Uhr (ausgenommen österreichische und bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage) abgeben. Nach 09.00 Uhr werden keine Verbesserungsaufträge mehr entgegen genommen.
Das österreichische Fremdenrecht verlangt u.a. nach „Offenheit und Ehrlichkeit im Verfahren“. Visa-Anträgen aufgrund einer Gefälligkeitseinladung kann demnach von der Botschaft nicht antragsgemäss entsprochen werden.
Liegt das Hauptreiseziel in einem anderen Schengener Vertragsstaat und nicht in Österreich, ist der Antrag zurückzuweisen, da die Vertretungsbehörde des Landes in dem sich das Hauptreiseziel befindet für die Visa-Erteilung zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen).

