Visa für andere Reisende
1. Mitglieder offizieller Delegationen
2. Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen
3. Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen
4. Journalisten (nicht freiberuflich tätig)
5. Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten
6. Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen
7. Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal
8. Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten
9. Personen, die aus medizinischen Gründen reisen und erforderliche Begleitpersonen
10. Teilnehmer an Beerdigungen
11. Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften in Österreich besuchen
12. Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen in Österreich teilnehmen
13. Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen
14. Visum zum Zweck der Arbeitssuche ("Jobseeker Visum")
Für alle Personengruppen (1. 14.) erforderliche Unterlagen
- vollständig (inkl. Angabe der genauen Reisedaten) und wahrheitsgetreu ausgefülltes und vom/von der AntragstellerIn eigenhändig unterfertigtes Visa-Antragsformular
- 2 aktuelle Passfotos in Farbe (entsprechend den ICAO-Vorschriften)
- räumlich und zeitlich gültiger Reisepass (Pass darf nicht älter als zehn Jahre Alt sein und muss mindestens drei Monate länger gültig sein als der beantragte Sichtvermerkszeitraum). Pro einzuklebender Sichtvermerksmarke A/C müssen zwei leere Seiten im Reisepass zur Verfügung stehen. Sichtvermerksmarke D nur eine Seite.
- 1 Kopie des Reisepasses des/der Antragstellers / Antragstellerin (Datenseite sowie frühere Schengenvisa)
- Nachweis der wirtschaftlichen und familiären Bindungen zum Heimatland (z.B. Arbeitsbestätigung, finanzielle Nachweise etc.)
- Unterkunftsnachweis in Österreich
- Reisekrankenversicherung für den beantragten Reise- bzw. Aufenthaltszeitraum mit einer Mindestdeckungssumme von € 30.000,-- und dem örtlichen Geltungsbereich „Schengener Staaten“
- Visabearbeitungsgebühr in der Höhe von € 35,-- in Landeswährung (BAM 70,--); es wird darauf hingewiesen, dass die entrichtete Gebühr bei Ablehnung nicht refundiert wird. Ausnahmen zur Visagebühr – siehe Punkt Gebühren
Zusätzlich sind für die einzelnen Gruppen folgende Unterlagen notwendig:
Mitglieder offizieller Delegationen: ein von einer Behörde von Bosnien und Herzegowina ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die einer Einladung zu Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen folgen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen in Österreich teilnehmen.
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen: eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt und eine von einer staatlichen Behörde nach bosnisch-herzegowinischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation dem einschlägigen Register.
Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen: eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft von Bosnien und Herzegowina mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten.
Journalisten (nicht freiberuflich tätig): eine vom Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt.
Freiberufliche Journalisten sind von dieser Erleichterung nicht erfasst.
Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten (auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen): eine schriftliche Erklärung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten.
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen: eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstige Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse.
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal: eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder des Nationalen Olympischen Komitees von Österreich
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt.
Personen, die aus medizinischen Gründen reisen und erforderliche Begleitpersonen: ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.
Teilnehmer an Beerdigungen: ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.
Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften in Österreich besuchen: eine schriftliche Aufforderung des Oberhaupts der Religionsgemeinschaft in Bosnien und Herzegowina mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten.
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen in Österreich teilnehmen: eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung.
Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.
Visum zum Zweck der Arbeitssuche ("Jobseeker Visum"):
Hochqualifizierte Ausländer und Ausländerinnen, die in Österreich leben und arbeiten möchten, können ein Visum zur Arbeitsuche beantragen. Das Visum wird für sechs Monate ausgestellt, wenn
- aus einer Liste von Anforderungskriterien eine ausreichende Punkteanzahl erreicht wird und
- kein fremdenrechtlicher Versagungsgrund (zB ein gültiges Aufenthaltsverbot) oder öffentliche Interessen der Erteilung des Visums entgegenstehen.
Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen vorzulegen:
Für den Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- Für den Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
- Für den Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens:
a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme
- Für den Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
- Für den Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
- Für den Nachweis von Berufserfahrung:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung;
-Für den Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- Für den Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden
Prüfungszeugnisse;
- Für den Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.
Die Unterlagen, welche mit deutscher oder englischer Übersetzung vorzulegen sind, werden von der Botschaft an das AMS Wien zur Prüfung und Beurteilung übermittelt. Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Visum ausgestellt werden, andernfalls ergeht eine Zurückweisung des Antrages.
Das Jobseeker-Visum dient nur der Arbeitsuche, erlaubt aber weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich. Ist ein Arbeitsplatz gefunden, beantragt der oder die ausländische Arbeitsuchende gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Rot-Weiß-Rot-Karte an der für den Wohnort zuständigen Aufenthaltsbehörde. Der angebotene Arbeitsplatz muß dem beruflichen Qualifikationsniveau des Arbeitsuchenden entsprechen; ein Arbeitsplatzwechsel ist während der Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte nicht ohne weiteres möglich.
Wird innerhalb von sechs Monaten kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden, kann ein neues Jobseeker-Visum erst nach zwölf Monaten ab der Ausreise aus Österreich beantragt werden.
Sollte die Botschaft trotz Vorlage der oben erwähnten Dokumente Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisegrundes haben, behält sie sich vor den Visa-Werber zu einem ausführlichen Interview vorzuladen, wobei dem Visa-Werber zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben wird, weitere Unterlagen vorzulegen.
Zur Beantragung eines Visums ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Anträge können Montag-Donnerstag, 8-12 Uhr, ausgenommen österreichische oder bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage persönlich an der Botschaft eingebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zu bestehenden Visaanträgen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur nach persönlicher Vorsprache bzw. schriftlicher Anfrage des Visawerbers oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigen Person erteilt werden können.
Bitte schicken Sie der Botschaft weder die Originale der Unterlagen noch Faxe oder sonstige Nachweise, außer wenn dies ausdrücklich gefordert wird. Die oben angeführten Unterlagen sind anlässlich der persönlichen Vorsprache von den Antragstellern vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Visa die zu entrichtende Visabearbeitungsgebühr die einzig erforderliche Zahlung an die Botschaft ist und die Ausgabe der Antragsformulare gratis erfolgt. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, da ein allfälliger Verbesserungsauftrag das Verfahren verlängert.
Erstmalige Antragstellung eines österreichischen Schengenvisums: maximale Gültigkeit = konkrete Reisedauer!
Bitte berücksichtigen Sie bei den Reiseplanungen auch die Bearbeitungszeit (derzeit mindestens zwei Arbeitstage).
Sollten Sie einen Verbesserungsauftrag (grünes Formblatt) erhalten haben können Sie die nachgeforderten Unterlagen bei der Botschaft von Montag bis Donnertag zwischen 08.00 und 09.00 Uhr (ausgenommen österreichische und bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage) abgeben. Nach 09.00 Uhr werden keine Verbesserungsaufträge mehr entgegen genommen.
Das österreichische Fremdenrecht verlangt u.a. nach „Offenheit und Ehrlichkeit im Verfahren“. Visa-Anträgen aufgrund einer Gefälligkeitseinladung kann demnach von der Botschaft nicht antragsgemäss entsprochen werden.
Liegt das Hauptreiseziel in einem anderen Schengener Vertragsstaat und nicht in Österreich, ist der Antrag zurückzuweisen, da die Vertretungsbehörde des Landes in dem sich das Hauptreiseziel befindet für die Visa-Erteilung zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen).
