Saisonarbeitskräfte
Für die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit, einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit, oder einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Voraussetzung ist, wird von der für den Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ein Aufenthaltsvisum (Visum D) ausgestellt. Das Visum D berechtigt zugleich zum Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Ersteinreise zum Aufenthalt in den Schengener Vertragsstaaten.
Bei Beschäftigungsbewilligungen des AMS mit weniger als 90 Tagen Gültigkeit wird, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, ein Visum C ausgestellt.
Die Bearbeitungsdauer beträgt zwei Arbeitstage
Folgende Dokumente sind bei Antragstellung im Original vorzulegen:
- 1 Visa-Antragsformular vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben
räumlich und zeitlich gültiger Reisepass (muss mindestens drei Monate länger gültig sein als der beantragte Sichtvermerkszeitraum). Es muss mindestens eine leere Seite im Reisepass zur Verfügung stehen.
2 aktuelle Lichtbilder pro Antrag
Geburtsurkunde, allfällig mit beglaubigter deutscher Übersetzung
Reisedokument + Kopie
Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, Kaufverträge / Vorverträge
Lohnbestätigung des Dienstgebers
einmal jährlich: Bestätigung der österreichischen Sozialversicherung über aktuellen Stand der Beitragsmonate
Polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate ausgestellt von der zuständigen Polizeidienststelle
Einzelsicherungsbescheinigung des Arbeitsmarktservice (AMS
Nachweis der Versicherungsdeckung in Österreich, sowie deren Gültigkeit in der Schengener Vertragsstaaten, oder Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Gültigkeitsdauer im Rahmen des beantragten Sichtvermerks D mit einer Gültigkeit von neunzig Tagen.
Visumsgebühr
Weitere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar:
Zur Beantragung eines Visums ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Anträge können Montag-Donnerstag, 8-12 Uhr, ausgenommen österreichische oder bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage persönlich an der Botschaft eingebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zu bestehenden Visaanträgen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur nach persönlicher Vorsprache bzw. schriftlicher Anfrage des Visawerbers oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigen Person erteilt werden können.
Bitte schicken Sie der Botschaft weder die Originale der Unterlagen noch Faxe oder sonstige Nachweise, außer wenn dies ausdrücklich gefordert wird. Die oben angeführten Unterlagen sind anlässlich der persönlichen Vorsprache von den Antragstellern vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Visa die zu entrichtende Visabearbeitungsgebühr die einzig erforderliche Zahlung an die Botschaft ist und die Ausgabe der Antragsformulare gratis erfolgt. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, da ein allfälliger Verbesserungsauftrag das Verfahren verlängert.
Sollten Sie einen Verbesserungsauftrag (grünes Formblatt) erhalten haben können Sie die nachgeforderten Unterlagen bei der Botschaft von Montag bis Donnertag zwischen 08.00 und 09.00 Uhr (ausgenommen österreichische und bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage) abgeben. Nach 09.00 Uhr werden keine Verbesserungsaufträge mehr entgegen genommen.
Das österreichische Fremdenrecht verlangt u.a. nach „Offenheit und Ehrlichkeit im Verfahren“. Visa-Anträgen aufgrund einer Gefälligkeitseinladung kann demnach von der Botschaft nicht antragsgemäss entsprochen werden.
