Visa
Einführung des Visakodex ab 5. April 2010
Die Botschaft teilt mit, dass mit Wirkung vom 05.04.2010 der schengenweit einheitliche Visakodex in Kraft treten wird.
Eine grundsätzliche Änderung des Visaprozederes (also Terminvereinbarung, Abgabe des Antrages, vorzulegende Unterlagen und Bearbeitungszeiten der Botschaft) tritt nicht ein.
Jedoch sind ab dem 5. April für die Beantragung von Visa C (also touristische Visa, Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken etc.) neue Antragsformulare zu verwenden. Die neuen Formulare werden bei der Botschaft voraussichtlich ab Mitte März erhältlich sein. Auch werden die Formulare rechtzeitig auf der Homepage der Botschaft bereitgestellt werden.
Die alten Formulare behalten noch bis 30. Mai 2010 ihre Gültigkeit.
Für Visa D (also nationale Visa gültig nur für Österreich) bleiben bis auf weiteres die bisherigen Antragsformulare in Verwendung.
1. Allgemeine Informationen
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Gebühren für ein Touristen- oder Besuchsvisum für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas derzeit 35 Euro betragen.
Von der Inanspruchnahme von sogenannten Visaagenturen, die hohe Geldsummen für die Beschaffung von Visa verlangen, wird ausdrücklich gewarnt, da deren Dienste sehr oft mit zweifelhaften Praktiken verbunden sind. Dem Visawerber droht dabei die Ablehnung seines Visaantrages, sowie die Versagung eines Visums auch an allen übrigen Botschaften aus dem Schengenraum.
2. Einführung der elektronischen Verpflichtungserklärung für alle Visagruppen ab dem 1. Juni 2009
Mit 31. Mai 2009 endete die schrittweise Umstellung auf eine elektronische Verpflichtungserklärung, die eine raschere Bearbeitung ermöglichen soll. Seit 1. Juni ist die elektronische Verpflichtungserklärung die einzig Akzeptable außer in den nachstehend angeführten Ausnahmen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch diese Form der Verpflichtungserklärung nur einen Teil der Voraussetzungen für eine Visumerteilung darstellen kann, die so wie bisher zu prüfen sind. Insbesondere kann die elektronische Verpflichtungserklärung keinesfalls die Prüfung der gesicherten Wiederausreise ersetzen. Auch ist sie nicht verpflichtend vorzulegen, sondern nur in jenen Fällen, in denen der Visawerber selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt.
Ablauf:
Der Einlader (Privatperson oder nachweislich bevollmächtigter Vertreter eines privaten Vereins im Falle von Einzeleinladungen) spricht bei der für seinen Wohnsitz bzw. Sitz örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde vor und befüllt gemeinsam mit dem Sachbearbeiter die elektronische Verpflichtungserklärung. Der Sachbearbeiter bestätigt zugleich die Identität des Einladers. Dies ersetzt die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. Der Bearbeiter druckt nach der endgültigen Speicherung die elektronische Verpflichtungserklärung zweimal aus, wobei automatisch eine achtstellige ID-Nummer generiert wird, unter der das Formular nach 2 – 3 Arbeitstagen für die Botschaft elektronisch abrufbar ist. Bei Einbringung des Visumantrages hat der Visumwerber der Botschaft die ID-Nummer bekannt zu geben, mittels der die Botschaft die elektronische Verpflichtungserklärung aus dem System abfragen kann.
Die einzige Ausnahme betreffend die Vorlage einer elektronischen Verpflichtungserklärung besteht dann, wenn der Einlader nach erfolgter Identitätsfeststellung die Verpflichtungserklärung vor einem Mitarbeiter der Botschaft in Sarajewo unterschreibt und auch die erforderlichen Dokumente zur Verfestigung der Verpflichtungserklärung (Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Meldebestätigung, Unterkunftsnachweis (= Miet- oder Kaufvertrag) und bei nicht-österreichischen-Staatsangehörigen Kopie des gültigen Aufenthaltsnachweises für Österreich) vorgelegt werden.
3. Terminvergabe Neu ab 1. Juli 2009:
Um die bisher anfallenden Wartezeiten bei der Visaantragsstellung zu vermeiden und eine umfassende sowie kundenorientierte Auskunftserteilung zu gewährleisten, werden an der Österreichischen Botschaft Sarajewo ab 01.07.2009 folgende Neuerungen in Kraft treten:
1) Vor jeder Visabeantragung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Hierfür sind zwei Möglichkeiten vorgesehen:
- Bei allen Raiffeisen Filialen in BiH kann ein PIN im Wert von €15,50 erstanden werden, welcher bis zum nächsten Arbeitstag freigeschaltet wird. Visaantragssteller können mit diesem PIN oder unter Angabe ihrer Kreditkartennummer (Kosten: € 12,45) unter der bosnischen Telefonnummer (033).941.690 beim Visa Information Service (VIS), Montag bis Freitag, 08:00 bis 17:00, ausgenommen österreichische und bosnische Feiertage, einen Termin an der Botschaft vereinbaren. Familienangehörige, bzw. Einlader aus Österreich können ebenfalls unter der kostenpflichtigen österr. Rufnummer (+43)(1)2297210 einen Termin für die eingeladenen Personen vereinbaren und erhalten dort auch umfassende Informationen betreffend der vorzulegenden Dokumente.
Ein Pin, bzw. die Bezahlung per Kreditkarte kann für bis zu vier gemeinsam reisende nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder) verwendet werden.
- Termine können ebenfalls an der Botschaft, oder der Visaannahmestelle in Banja Luka unter persönlicher Vorsprache Montag – Donnerstag, 8:00-09:00 Uhr, ausgenommen österreichische und bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage, erhalten werden.
- Terminvereinbarungen über Telefon, Fax oder E-Mail bei der Botschaft sind nicht mehr möglich.
2) Auskünfte über vorzulegende Unterlagen können wie bisher der Homepage der Botschaft www.aussenministerium.at/sarajewo unter der Rubrik „Ihre Reise nach Österreich“ oder der Anschlagtafel beim Visaeingang der Österreichischen Botschaft in Sarajewo, entnommen werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Informationen zu bestehenden Visaanträgenaus datenschutzrechtlichen Gründen weiterhin nur nach persönlicher Vorsprache, bzw. schriftlicher Anfrage erteilt werden können.
OBENSTEHENDES BETRIFFT NICHT DIE BISHERIGE PRAXIS BEI HUMANITÄREN ODER MEDIZINISCHEN NOTFÄLLEN.
N.B: Ein Pin kann ausschließlich für einen Anruf verwendet werden. Weiters muss die Quittung des Pins den vollständigen und richtigen Namen des Antragsstellers enthalten. Falsche Angaben haben keine weiteren Auskünfte durch das Visa Information Service zur Folge.
4. Arten von Einreisetiteln
Seit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens für Österreich mit 1. Dezember 1997 werden Einreisetitel in Form von einheitlichen Schengen-Visa folgender Kategorien ausgestellt:
- Visum A (Flugtransitvisum):
berechtigt eine/n der Transitvisumpflicht unterliegenden DrittausländerIn, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. - Visum B (Durchreisevisum):
gestattet einem/einer DrittausländerIn die Durchreise durch das Gebiet der Schengen-Staaten, um vom Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen, wobei die Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf. - Visum C (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Reisevisum):
berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten. - Nationales Visum D (Aufenthaltsvisum):
ist ein nationales österreichisches (und kein Schengen-) Visum, das für Aufenthalte für die Dauer von 91 Tagen bis sechs Monaten, für die kein Aufenthaltstitel notwendig ist, erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt lediglich zu einer einmaligen, maximal fünf Tage dauernden Durchreise durch die Schengen-Staaten, um nach Österreich zu gelangen, es berechtigt jedoch nicht zum Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten. - Visums DC (Aufenthalts-Reisevisum):
Für die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit, einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit, oder einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Voraussetzung ist, wird ein Aufenthalts-Reisevisum (Visum DC) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten erteilt.
Visa sind grundsätzlich im Ausland bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in dem Staat, in dem der Visumwerber seinen ständigen Wohnsitz hat, zu beantragen.
Zur Beantragung eines Visums ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers in der Botschaft erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums. Die österreichischen Grenzkontrollorgane können trotz gültigem Visums zusätzliche Dokumente bei der Einreise verlangen (z.B. Hotelreservierung, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, gültige Reise- und Krankenversicherung).
Die Bearbeitung des Visum-Antrages kann erst nach vollständiger Vorlage aller von der Behörde geforderten Unterlagen erfolgen. Unvollständige, unleserlich ausgefüllte, unklare und/oder nicht unterschriebene Visa-Anträge werden nicht bearbeitet und zurückgewiesen.
Visa-Anträge sollten in der Regel mindestens 3 bis 4 Wochen vor Reisebeginn gestellt werden. Die Botschaft kann die Ausstellung der beantragten Visa nicht gewährleisten, wenn die Anträge nicht rechtzeitig eingereicht werden.
Achtung! Ein erteiltes Visum kann in Österreich nur bei Vorlage eines humanitären Notfalls verlängert werden. In einem solchen Fall ist die dringende Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen fremdenpolizeilichen Behörde erforderlich. Die Möglichkeit der Verlängerung gilt jedoch nicht für Begleitpersonen.
5. Schengen-Informationssystem
Es besteht die Möglichkeit, Informationen betreffend das Schengener Informationssystem im Rahmen der Website der Datenschutzbehörde (deutschsprachige Version bzw. englischsprachige Version) zu erhalten.
Die zuständige Behörde für diesbezügliche Auskünfte ist das
Bundesministerium für Inneres
Referat II/D/10/a
Josef Holaubek Platz 5
A-1090 Wien
6. Visa für Malta
Die Österreichische Botschaft in Sarajewo kann vertretungsweise Visa C für Reisen nach Malta erteilen.
Falls Sie ein Visum für dieses Land benötigen, füllen Sie bitte das gleiche Antragsformular (englischsprachiges Exemplar) wie für ein Schengenvisum aus. Es gelten die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für ein Schengenvisum.
WICHTIGER HINWEIS! Die Bearbeitung der Visa Anträge für Reise nach Malta kann bis zu einem Monat dauern. Bitte beantragen Sie rechtzeitig das benötigte Einreisevisum.



