Visa
Einführung des Visakodex mit 5. April 2010
Die Botschaft teilt mit, dass mit Wirkung vom 05.04.2010 der schengenweit einheitliche Visakodex in Kraft getreten ist.
Eine grundsätzliche Änderung des Visaprozederes (also Terminvereinbarung, Abgabe des Antrages, vorzulegende Unterlagen und Bearbeitungszeiten der Botschaft) tritt nicht ein.
Jedoch sind mit 5. April für die Beantragung von Visa A/C (also Flughafentransit, bzw. touristische Visa, Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken etc.) neue Antragsformulare zu verwenden. Die Formulare sind auf der Homepage der Botschaft abrufbar.
Für Visa D (also nationale Visa gültig nur für Österreich inklusive der Möglichkeit der Reise in andere Schengenländer bis zu 90 Tagen) bleiben bis auf weiteres die bisherigen Antragsformulare in Verwendung.
Die Sichtvermerksbeantragung darf frühestens drei Monate vor Reiseantritt erfolgen.
Visaliberalisierung für Bosnisch-Herzegowinische Staatsangehörige ab 15.12.2010
InhaberInnen von biometrischen bosnisch-herzegowinischen Reisepässen können ab 15.12.2010 ohne Visa in den Schengenraum einreisen. Die maximale Aufenthaltsdauer wird nach wie vor 90 Tage innerhalb von sechs Monaten ab der Ersteinreise betragen. Die Arbeitsaufnahme ohne entsprechenden Aufenthaltstitel wird ebenfalls nach wie vor nicht gestattet sein. Ausgenommen hiervon sind Saisonarbeitskräfte, welche über eine gültige Sicherungsbescheinigung des örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Arbeitsmarktservices verfügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass von österreichischen Inlandsbehörden und an den Schengengrenzen das Vorhandensein ausreichender eigener finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Schengengraum geprüft werden kann.
Bosnisch-Herzegowinische Staatsangehörige, welche über keinen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen auch nach dem 15.12.2010 ein Visum zur Einreise in den Schengenraum.
Informationen über vorzulegende Unterlagen können Sie, nach Reisezweck gegliedert, nebenstehenden Rubriken entnehmen.
Schließung der Visaannahmestelle in Banja Luka
Am 7.12.2010 wurde die Visaannahmestelle der Botschaft in Banja Luka geschlossen. Visaanträge können somit von diesem Zeitpunkt an, nur mehr an der Österreichischen Botschaft in Sarajewo gestellt werden.
1. Allgemeine Informationen
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Gebühren für ein Touristen- oder Besuchsvisum für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas derzeit 35 Euro betragen. Gebühren für ein Visum D betragen derzeit 75 Euro.
Von der Inanspruchnahme von sogenannten Visaagenturen, die hohe Geldsummen für die Beschaffung von Visa verlangen, wird ausdrücklich gewarnt, da deren Dienste sehr oft mit zweifelhaften Praktiken verbunden sind. Dem Visawerber droht dabei die Ablehnung seines Visaantrages, sowie die Versagung eines Visums auch an allen übrigen Botschaften aus dem Schengenraum.
2. Elektronische Verpflichtungserklärung für alle Visagruppen seit dem 1. Juni 2009
Seit 1. Juni 2009 ist die elektronische Verpflichtungserklärung die einzig Akzeptable außer in den nachstehend angeführten Ausnahmen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch diese Form der Verpflichtungserklärung nur einen Teil der Voraussetzungen für eine Visumerteilung darstellen kann, die so wie bisher zu prüfen sind. Insbesondere kann die elektronische Verpflichtungserklärung keinesfalls den Nachweis der gesicherten Wiederausreise ersetzen. Auch ist sie nicht verpflichtend vorzulegen, sondern nur in jenen Fällen, in denen der Visawerber selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel nachweisen kann.
Ablauf:
Der Einlader (Privatperson oder nachweislich bevollmächtigter Vertreter eines privaten Vereins im Falle von Einzeleinladungen) spricht bei der für seinen Wohnsitz bzw. Sitz örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde vor und befüllt gemeinsam mit dem Sachbearbeiter die elektronische Verpflichtungserklärung. Der Sachbearbeiter bestätigt zugleich die Identität des Einladers. Dies ersetzt die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. Der Bearbeiter druckt nach der endgültigen Speicherung die elektronische Verpflichtungserklärung zweimal aus, wobei automatisch eine achtstellige ID-Nummer generiert wird, unter der das Formular nach 2 – 3 Arbeitstagen für die Botschaft elektronisch abrufbar ist. Bei Einbringung des Visumantrages hat der Visumwerber der Botschaft die ID-Nummer bekannt zu geben, mittels der die Botschaft die elektronische Verpflichtungserklärung aus dem System abfragen kann.
Die einzige Ausnahme betreffend die Vorlage einer elektronischen Verpflichtungserklärung besteht dann, wenn der Einlader nach erfolgter Identitätsfeststellung die Verpflichtungserklärung vor einem Mitarbeiter der Botschaft in Sarajewo unterschreibt und auch die erforderlichen Dokumente zur Verfestigung der Verpflichtungserklärung (Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Meldebestätigung, Unterkunftsnachweis (= Miet- oder Kaufvertrag) und bei nicht-österreichischen-Staatsangehörigen Kopie des gültigen Aufenthaltsnachweises für Österreich) vorgelegt werden.
3. Terminvergabe:
1) Zur Beantragung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Anträge können Montag-Donnerstag, 8-12 Uhr, ausgenommen österreichische oder bosnisch-herzegowinische offizielle Feiertage persönlich an der Botschaft eingebracht werden.
2) Auskünfte über vorzulegende Unterlagen können, nach Reisezweck gegliedert, der Homepage der Botschaft www.aussenministerium.at/sarajewo unter der Rubrik „Ihre Reise nach Österreich“ oder der Anschlagtafel beim Visaeingang der Österreichischen Botschaft in Sarajewo, entnommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zu bestehenden Visaanträgen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur nach persönlicher Vorsprache bzw. schriftlicher Anfrage des Visawerbers oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigen Person erteilt werden können.
4. Arten von Einreisetiteln
Seit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens für Österreich mit 1. Dezember 1997 werden Einreisetitel in Form von einheitlichen Schengen-Visa folgender Kategorien ausgestellt:
- Visum A (Flugtransitvisum):
berechtigt eine/n der Transitvisumpflicht unterliegenden DrittausländerIn, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. - Visum C (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Reisevisum):
berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten. - Nationales Visum D (Aufenthaltsvisum):
ist ein nationales österreichisches (und kein Schengen-) Visum, das für Aufenthalte für die Dauer von 91 Tagen bis sechs Monaten, für die kein Aufenthaltstitel notwendig ist, erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt gleichzeitig zu einem Aufenthalt im Schengen-Raum von bis zu max. 90 Tagen.
Visa sind grundsätzlich im Ausland bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in dem Staat, in dem der Visumwerber seinen ständigen Wohnsitz hat, zu beantragen.
Zur Beantragung eines Visums ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers in der Botschaft erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums. Die österreichischen Grenzkontrollorgane können trotz gültigen Visums zusätzliche Dokumente bei der Einreise verlangen (z.B. Hotelreservierung, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, gültige Reise- und Krankenversicherung).
Die Bearbeitung des Visum-Antrages kann erst nach vollständiger Vorlage aller von der Behörde geforderten Unterlagen erfolgen. Unvollständige, unleserlich ausgefüllte, unklare und/oder nicht unterschriebene Visa-Anträge werden nicht bearbeitet und zurückgewiesen.
Visa-Anträge sollten in der Regel mindestens 3 bis 4 Wochen vor Reisebeginn gestellt werden. Die Botschaft kann die Ausstellung der beantragten Visa nicht gewährleisten, wenn die Anträge nicht rechtzeitig eingereicht werden.
Achtung! Ein erteiltes Visum kann in Österreich nur bei Vorlage eines humanitären Notfalls verlängert werden. In einem solchen Fall ist die dringende Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen fremdenpolizeilichen Behörde erforderlich. Die Möglichkeit der Verlängerung gilt jedoch nicht für Begleitpersonen.
5. Schengen-Informationssystem
Es besteht die Möglichkeit, Informationen betreffend das Schengener Informationssystem im Rahmen der Website der Datenschutzbehörde (deutschsprachige Version bzw. englischsprachige Version) zu erhalten.
Die zuständige Behörde für diesbezügliche Auskünfte ist das
Bundesministerium für Inneres
Referat II/D/10/a
Josef Holaubek Platz 5
A-1090 Wien
6. Visa für Malta
Die Österreichische Botschaft in Sarajewo kann vertretungsweise Anträge auf Visa C für Reisen nach Malta bearbeiten.
Falls Sie ein Visum für dieses Land benötigen, füllen Sie bitte ein Antragsformular(englischsprachiges Exemplar) für ein Schengenvisum aus. Es gelten die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für ein Schengenvisum mit Hauptreiseziel Österreich.
WICHTIGER HINWEIS! Die Bearbeitung der Visa Anträge für Reise nach Malta kann bis zu einem Monat dauern. Bitte beantragen Sie rechtzeitig das benötigte Einreisevisum.



