Aufenthalt in Österreich
Allgemeine Informationen
Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NAG 2005) regelt unter anderem die Erteilung von Aufenthaltstitel an Fremde, die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.
Bitte beachten Sie, dass am 1. Juli 2011 das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 in Kraft getreten ist, welches Änderungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach sich zieht. Nähere Informationen hierzu, sowie die für die Antragsstellung benötigten Formulare können Sie den unten angeführten Webseiten des Bundesministerium für Inneres und des Bundeskanzleramtes entnehmen.
Das NAG 2005 unterscheidet zwischen:
- Aufenthaltsbewilligungen
- Niederlassungsbewilligungen
- Familienangehöriger Daueraufenthalt
Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen. Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich bei der für den Wohnsitz des Fremden örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) im Ausland persönlich einzubringen, und die Entscheidung hierüber im Ausland abzuwarten.
Abweichend hiervon dürfen folgende Personengruppen Erstanträge im Inland stellen:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes
- Fremde, die bisher rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren
- Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren
- Kinder von rechtmäßig Aufhältigen bis 6 Monate nach der Geburt
- Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes (z.B. InhaberInnen bosnisch-herzegowinischer Reisepässe)
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher beantragen und deren Familienangehörige
Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge. Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.
Für die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit, einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit, oder einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Voraussetzung ist -- Saisonarbeitskräfte, werden von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Aufenthaltsvisa D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten – also keine Aufenthaltstitel - erteilt.
Genaue Informationen entnehmen Sie bitte folgenden Webseiten:
Seit 1. Juli 2009 sind für die Beantragung von Aufenthaltstitel folgende Gebühren zu entrichten:
Antrag auf Aufenthaltstitel für Erwachsene:
€ 80,-- = BAM 157,--
Antrag auf Aufenthaltstitel für Minderjährige (unter 18 Jahre): € 50,-- = BAM 98,--
Das Bundesministerium für Inneres hat eine E-Mail-Adresse eingerichtet, bei der Sie allfällige Fragen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen können.
BMI-III-4-Hotline(at)bmi.gv.at
Wichtige Hinweise:
Die Erteilung und Ausfolgung der bei den Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Aufenthaltstitel erfolgt direkt über die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Fremden zuständige Bewilligungsbehörde in Österreich
Die Botschaft kann keine Auskünfte über die in Österreich zu erwartende Bearbeitungsdauer geben.

