Wehrdienst
Wehrpflichtig sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für Offiziere, Unteroffiziere und bestimmte Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Gemäß § 11 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 haben wehrpflichtige österreichische Staatsbürger, die sich länger als 6 Monate im Ausland aufhalten, ihren Auslandswohnsitz unverzüglich der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Wehrpflichtige, deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
In der Regel ist jeder männliche österreichische Staatsbürger ab dem Kalenderjahr, in dem er das achtzehnte Lebensjahr erreicht (ab dem 17. Geburtstag) stellungspflichtig. Stellungspflichtige, die ständig im Ausland leben und bisher keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatten, müssen sich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde melden. Die Meldung zur Stellungspflicht wird von der Botschaft bzw. vom Konsulat bestätigt und an das zuständige Militärkommando in Wien (Ergänzungsabteilung) übermittelt. Das Militärkommando fordert den Betroffenen im Anschluß daran - meist über die Botschaft –zur Stellung auf. Eine amtsärztliche Untersuchung wird im Ausland nicht durchgeführt. Übersiedelt der Betreffende später nach Österreich, hat er sich innerhalb von drei Wochen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Militärkommando zu melden.
Details zu Aufnahmebedingungen, mehrfache Staatsangehörigkeit, Stellung, Meldepflichten, Studienaufenthalt in Österreich, Zustellung von militärbehördlichen Schriftstücken, Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles und Zuständigkeit der Militärkommanden finden Sie im Merkblatt "Wehrpflichtiger im Ausland" des BMLV und auf der Websites des österreichischen Bundesheeres.
