Todesfall
Die österreichische Botschaft kann bei der Abwicklung der Formalitäten im Falle des Todes eines österreichischen Staatsbürgers in Chile unterstützen. Melden Sie bitte den Todesfall unter Übersendung einer Sterbeurkunde an die Österreichische Botschaft in Santiago.
Hat der Verstorbene eine Pension aus Österreich bezogen, denken Sie bitte daran, die zuständige Pensionsversicherungsanstalt zu verständigen.
Seit dem 1.1.2005 ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit über bewegliches Vermögen im Ausland nur noch dann gegeben, wenn der Erblasser österreichischer Staatsbürger war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Selbst wenn danach die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben sein sollte, wird ein Verlassenschaftsverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag eines Erbberechtigten.
Nach österreichischem Recht wird jemand nur Erbe, wenn er im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen österreichischen Gericht als Erbe eingeantwortet worden ist. Ein solches Verlassenschaftsverfahren wird durchgeführt:
- über eine Liegenschaft in Österreich;
- über in Österreich gelegenes bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder wenn die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
- über im Ausland befindliches bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Manche zwischenstaatliche Vereinbarungen sehen für die Abhandlung von beweglichem Nachlassvermögen im Ausland Abweichendes vor.
Während in den ersten zwei Fällen das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, sobald das zuständige Gericht vom Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Art erfahren hat, bedarf die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens im letzten Fall eines Antrags einer Person, die als Erbe in Betracht kommt.
Sollte sich im Einzelfall die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich als notwendig erweisen und in Österreich kein Verlassenschaftsverfahren anhängig sein, muss sich der am Nachlass Berechtigte unter Vorlage einer Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht werden und - soweit es um das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen des Erblassers geht - zugleich die Abhandlung beantragen. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Amtsbereich der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lässt sich ein solcher nicht ermitteln oder war er bei mehreren Gerichten begründet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet. Besteht auch danach keine örtliche Zuständigkeit, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Marxergasse 1 a, 1030 Wien) zuständig.
