Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung und einige weitere Erwerbsgründe erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt seines Todes österreichischer Staatsbürger war. Dies gilt für Kinder, die ab 01.09.1983 geboren sind. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird. Eheliche Kinder, die vor dem 01.09.1983 geboren sind, erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt, wenn der Vater zu diesem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt seines Todes österreichischer Staatsbürger war.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Ehegatten und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes, wenn Sie in Österreich wohnen, ansonsten bei der Österreichischen Botschaft in Santiago.
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweilig zuständigen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird von jener Gemeinde in Österreich über Antrag ausgestellt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Wenn Sie in Chile wohnen, ist die Österreichische Botschaft in Santiago für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises zuständig.
Beizubringende Unterlagen (im Original)
Den genauen Umfang der vorzuelgenden Urkunden entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (Erwachsene) und dem Merkblatt (Minderjährige). Auf jeden Fall werden benötigt:
- Antrag
- Erklärung (Erwachsene oder Minderjährige)
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde falls zutreffend
- chilenische(r) Aufenthaltserlaubnis/Personalausweis (cédula) des Antragstellers und des österreichischen Elternteils
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- Geburtsurkunde des österreichischen Elternteils
- Heiratsurkunde der Eltern
- Konsulargebühr € 48,00 (Eintrichtung in bar, umgerechnet in chilenische Pesos zum aktuellen Kassawert der Botschaft)
Hinweis: Im Einzelfall können die Staatsbürgerschaftsbehörden die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen.
Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Bei Änderung des Namens ist die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen/Neusausstellungen von anderen Dokumenten (z. B. Reisepass, Personalausweis) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Wird im Zuge von Amtshandlungen an der Österreichischen Botschaft in Santiago ein Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt, erfolgt die Änderung von Amts wegen und kostenfrei!
Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Sie sind österreichischer Staatsbürger und wollen eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, ohne die österreichische Staatsbürgerschaft zu verlieren? Beachten Sie bitte die nachstehenden Hinweise:
Der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit bewirkt den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben und die österreichische Staatsbürgerschaft dadurch nicht verlieren wollen, so müssen Sie rechtzeitig die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.
Bitte beachten Sie: Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann nur vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bewilligt werden.
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ausländische Ehegatten
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird einem ausländischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers verliehen, wenn u. a. insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind:
- rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich von sechs Jahren sowie
- fünfjährige aufrechte Ehe im gemeinsamen Haushalt
"Emigration" - Anknüpfungspunkte
Bei lange zurückliegenden Anknüpfungspunkten („Emigranten") und wenn kein Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Heimatschein) des österreichischen Vorfahren (Ur/Großvater etc.) vorliegt, muss zuerst festgestellt werden, ob der Vorfahre nach Auflösung der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (aufgrund des Staatsvertrages von St. Germain vom 16.07.1920) bzw. vor dem Stichtag des 13.03.1938 in einer neuösterreichischen Gemeinde das Heimatrecht besessen hat. Dazu ist die Vorlage einer Geburtsurkunde (bzw. die exakten Angaben von Name, Geburtsdatum und Geburtsort) notwendig.
- Die Anfrage nach diesem Heimatrecht kann im Wege der Botschaft gestellt werden.
- In unklaren Fällen kann ein Festellungsverfahren eingeleitet werden. Darüber entscheidet die zuständige Landesregierung. Das Feststellungsverfahren ist mit Kosten verbunden, die vom Antragsteller zu tragen sind – auch wenn eine negative Antwort erfolgen sollte.
- In der Österreichischen Botschaft Santiago existiert kein Register über österreichische Emigranten in Chile. Jeder einzelne Fall muss daher gesondert geprüft werden. Diesbezügliche Nachforschungen können - je nach Gemeinde - bis zu einem Jahr dauern.
Bitte beachten Sie: Bis zum Stichtag 01.09.1983 (Geburtsdatum des Antragstellers) kann die österreichische Staatsbürgerschaft bei ehelichen Kindern grundsätzlich ausschließlich vom Vater (Großvater, Urgroßvater, etc.) abgeleitet werden. Seit 01.09.1983 wird die Staatsbürgerschaft bei ehelichen Kindern auch durch die Mutter erworben.
Durch Erwerb der chilenischen Staatsbürgerschaft (ausdrückliche Willenserklärung!) wird grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verloren und kann auch nicht mehr an Nachkommen weitergegeben werden.
Staatsbürgerschaft bei Leihmutterschaft
Unter Leihmutterschaft versteht man, dass eine Frau das in vitro gezeugte Kind einer anderen Frau bis zur Geburt austrägt. Leihmutterschaft ist in Österreich gesetzlich verboten (§2 und §3 Fortpflanzungsmedizingesetz).
Nach österreichischem Recht (§ 137b ABGB) ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt daher nicht – abgeleitet von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft - die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985.
Die Botschaft kann daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für ein von einer ausländischen Leihmutter geborenes Kind ausstellen.
