Scheidung
Allgemeine Informationen zum Thema "Scheidung" erhalten Sie auf der Homepage des Bürgerservices der österreichischen Verwaltung. Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Behörden des Landes, in dem beide Eheleute wohnen oder zuletzt gemeinsam gewohnt haben.
Ist meine Scheidung in Österreich gültig?
Seit dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbständigen Verfahren vor Gericht gemäß § 98 AußStrG beantragt werden. Antragsformulare hiefür sind an der Botschaft erhältlich.
Zuständiges Bezirksgericht
Wenn Sie in Österreich wohnen, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien
Telefon: +43/1/515 28
Fax: +43/1/515 28 454
Parteienverkehr: Mo bis Do: 8.00 - 12.00 Uhr und Fr: 8.30 - 12.30 Uhr
Amtstag: Dienstag von 8:00 bis 13:00
Die Adressen anderer Bezirksgerichte finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz
Die Gerichtsgebühren betragen pauschal € 72,--. Bei der Befassung einer österreichischen Botschaft können zusätzlich auch Konsulargebühren anfallen.
Wiederannahme eines früheren Familiennamens
§ 62 Ehe-Gesetz lautet: "Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes." Dies gilt sinngemäß auch für den geschiedenen Ehemann.
§ 93a. ABGB lautet: "Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist."
Voraussetzung für eine solche Erklärung ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Die Wiederannahme des Geschlechtsnamens nach einer Ehescheidung erfolgt also nicht automatisch. Angenommen werden kann durch Erklärung jeder zu Recht geführte frühere Familienname (so zum Beispiel erworben durch Abstammung, Legitimation, Annahme an Kindesstatt, Ehe, verwaltungsbehördliche Namensänderung).
Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte in Österreich, der das Ehebuch führt (d. h. jene Personenstandsbehörde, wo die Ehe geschlossen wurde). Falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt (Schlesingerplatz 4, A-1080 Wien Tel. +43/1/40134-08580) zuständig.
Sie können diese Erklärung direkt beim Standesbeamten in Österreich oder bei der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland abgeben. Im letzteren Fall muss Ihre Erklärung beglaubigt werden. Sie müssen persönlich an die Botschaft kommen und einen Lichtbildausweis vorlegen.
Folgende Unterlagen sind der Erklärung beizuschließen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde der letzten Eheschließung
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung (falls erforderlich: Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung)
- eventuell Heiratsurkunde der Ehe, durch deren Eingehung der wiederanzunehmende Name erworben wurde und das diesbezügliche Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten
- Nachweis der Nachkommenschaft aus dieser Ehe (Geburtsurkunden)
Alle chilenischen Dokumente müssen beglaubigt und übersetzt vorgelegt werden.
