Rechtsauskünfte
Die Botschaft und die konsularischen Vertretungen Österreichs sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne bemüht, Ihnen bei der Beschaffung von Informationen und Auskünften behilflich zu sein. Beachten Sie bitte, dass die von einem Honorarkonsul ehrenamtlich geführten Konsulate nicht über die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten wie die Berufskonsuln verfügen. Es ist empfehlenswert, zunächst die im Internet verfügbaren Informationen zu studieren und erst dann die konsularischen Vertretungen zu befassen. Die österreichischen Vertretungsbehörden sind nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage zu bestimmten Fragenkomplexen (etwa Erb-, Scheidungs- oder Eherecht) auszustellen. Sie können Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung lediglich allgemein gehaltene, unverbindliche Hinweise auf die österreichischen Bestimmungen geben und (wenn es sich um kürzere Texte handelt) Kopien übermitteln. Übersetzungen von Gesetzestexten werden nicht angefertigt.
Chilenisches Recht
Die Botschaft bemüht sich - nach Möglichkeit - Ihnen den Zugang zum chilenischen Recht zu erleichtern. Die Botschaft kann aber keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Für rechtlich verbindliche Auskünfte müssen Sie sich an einen Anwalt, Notar oder das chilenische Justizministerium wenden.
Rechtsauskünfte aus Österreich
Das Rechtsinformationssystem des Bundes enthält eine komplette Sammlung der österreichischen Rechtstexte.
Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen
Gemäß § 186 Abs. 2 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind die österreichischen Vertretungsbehörden nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage auszustellen:
§ 186 Abs. 2: "Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen."
Anträge an das Bundesministerium für Justiz müssen in deutscher Sprache gestellt werden (oder mit einer Übersetzung versehen werden), Namen und Anschrift des/der Antragstellers/in enthalten und die Bestimmungen, über die ein Gesetzeszeugnis ausgestellt werden soll, genau bezeichnen. Ebenso sollte der Antrag einen Hinweis enthalten, für die Verfolgung oder Verteidigung welcher Rechte des/der Antragstellers/in im Ausland das Gesetzeszeugnis benötigt wird. Die zu entrichtende Gebühr beträgt derzeit € 40,00.
Die Anträge können direkt an das Bundesministerium für Justiz, Museumstrasse 7, A-1070 Wien, Abteilung I 9 (betreffend Zivil- und Zivilverfahrensrecht) bzw. Abteilung IV 1 (betreffend Straf- und Strafverfahrensrecht) oder im Wege einer konsularischen Vertretung gestellt werden. Im letzteren Fall fallen zusätzlich Konsulargebühren von € 42,00 an.
Europäisches und Internationales Recht
Neben vielen anderen Institutionen bieten Europäische Union, Europarat und die Vereinten Nationen zahlreiche Links zu europäischen und internationalen Rechtsquellen und Vertragstexten.
